Bewährungsstrafen wegen Handels mit gefälschten Impfnachweisen

Drei Angeklagte sind wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu Bewährungsstrafen bis zu zwei Jahren verurteilt worden, weil sie 15 gefälschte Impfausweise verkauft hatten. Sie nahmen bis zu 300 Euro für ihre Werke. Wegen der Ausstellung weiterer Impfausweise für sich selbst erkannte das Amtsgericht München auf Urkundenfälschung. 

Impfausweise für bis zu 300 Euro pro Stück verkauft

Die Bande betrieb jedenfalls seit März 2021 von München aus einen Gewinn bringenden Handel mit gefälschten Impfausweisen. Die Bandenmitglieder stellten mit selbst gefertigten Stempeln und selbst gedruckten Impfstoff-Chargenaufklebern Impfpässe her, die eine angeblich im Impfzentrum Augsburg vorgenommene Corona-Schutzimpfung bestätigen sollten. Tatsächlich hatten keine derartigen Impfungen stattgefunden. Die Bande verkaufte die gefälschten Impfpässe anschließend für jeweils mindestens 250 bis 300 Euro pro Impfausweis an ihre Abnehmer.

Geständnisse und dilettantisches Vorgehen strafmildernd gewertet

Den Kopf der Bande verurteilte das AG zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. Die beiden anderen Bandenmitglieder erhielten jeweils eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Das Gericht berücksichtigte im Rahmen der Strafzumessung zugunsten der Bandenmitglieder insbesondere, dass sie bereits vor Beginn der Beweisaufnahme ein vollumfängliches Geständnis abgelegt und damit den Umfang der Beweisaufnahme erheblich verkürzt hatten. Zugunsten der Verurteilten sprach aus Sicht des Gerichts außerdem, dass diese "dilettantisch" und somit nicht mit gesteigerter krimineller Energie vorgegangen sind. So hätten zum Beispiel die verwendeten Stempel teils Schreibfehler enthalten.

Täuschung der Bevölkerung über Impfstatus strafschärfend berücksichtigt

Erheblich strafschärfend wertete das AG indes, dass die Angeklagten durch ihre Handlung dazu beigetragen haben, dass die jeweiligen Abnehmer der gefälschten Impfpässe die zur Tatzeit und in der Folgezeit geltenden Bestimmungen im Zuge der Covid-19-Pandemie unterwandern konnten und somit das Vertrauen der Bevölkerung, dass Personen, die eine eingetragene Covid-19-Impfung im Impfpass aufweisen konnten, auch tatsächlich geimpft waren. Darüber hätten sich die Angeklagten jeweils bewusst und in verwerflicher Art und Weise hinweggesetzt.

AG München, Urteil vom 15.03.2023 - 857 Ls 380 Js 144832/21

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2023.

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