Bewährungsstrafe für Fakeshop und gefälschte Dokumenten-Scans

Das Amtsgericht München hat einen Mediengestalter unter anderem wegen Betreibens eines Fakeshops für Waschmaschinen zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und zu einer Geldstrafe verurteilt. Der 29-Jährige hatte außerdem im Darknet Grafiken und gefälschte Dokumente wie beispielsweise Ausweis-Scans angeboten. Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht sein Geständnis und sein sehr kooperatives Verhalten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.

In 52 Fällen Ausweis-Scans gefälscht

Der Angeklagte aus dem Hochschwarzwald bot seit 2015 im Darknet seine Dienste als ausgebildeter Mediengestalter für jegliche Grafiken und das Fälschen von Dokumenten an. In seiner Preisliste kostete beispielsweise ein gefälschter Ausweis-Scan auf Wunschdaten 35 Euro. Im Zeitraum 2015 bis 2018 fälschte er in 52 Fällen Ausweis-Scans, mit denen seine Auftraggeber Bankkonten oder Nutzeraccounts unter Falschpersonalien eröffneten.

Bestellte Ware wurde nie versandt

Seit 2016 betrieb der Angeklagte darüber hinaus gemeinsam mit einem weiteren unbekannten Täter einen genannten Fakeshop unter den Domains waschmaschino.de, waschmaschino.net und waschmaschino.com. Der Angeklagte wurde als Administrator und Designer des gefälschten Online Shops eingesetzt. Er mietete den Server an, erstellte und pflegte den optisch ansprechenden Shop, übernahm die Erstinstallation und Erstellung diverser Angebote zu Waschmaschinen und Trocknern. Der Mittäter übernahm insbesondere die Kommunikation mit den Kunden. Die professionell gestaltete Internetseite vermittelte äußerlich den Eindruck eines seriösen Online-Shops. Ziel der Täter war es, Kunden zu Bestellungen und Vorabzahlungen zu veranlassen. Die bestellte Ware wurde nie versandt. Dem Plan entsprechend kauften 60 Personen in dem Online-Shop Waschmaschinen und Trockner und gingen in Vorkasse, erhielten die bestellte Ware jedoch nie. Durch den Fakeshop wurde ein Gesamtschaden in Höhe von 19.975,75 Euro verursacht. Der Angeklagte selbst erhielt hiervon einen Anteil in Höhe von mindestens 2.996 Euro.

Hinweise auf USB-Stick

Das Gericht verurteilte den Mediengestallter wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 52 tatmehrheitlichen Fällen und gemeinschaftlichen Betrugs in 60 tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, sowie zu einer zusätzlichen Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Euro. Positiv wertete das Schöffengericht neben dem Geständnis insbesondere, dass der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahrens Hinweise auf den konkreten, ihn belastenden USB-Stick gegeben und damit an der Aufklärung aktiv mitgewirkt habe. Darüber hinaus bestanden zur Tatzeit keine Vorstrafen, und der Angeklagte habe sich mit der Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt. Die Taten lägen lange Zeit zurück. Es habe eine geringe Hemmschwelle zur Tatbegehung aufgrund der im Internet herrschenden Anonymität bestanden. Der 29-Jährige habe sich zudem bereit erklärt, an der Entsperrung des noch sichergestellten BITCOIN-Wallets mitzuwirken, betonte das Gericht.

Beträchtlicher Schaden entstanden

Zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte das AG, dass durch den Betrieb des Fakeshops ein beträchtlicher Schaden entstanden sei, der sich auf viele Geschädigte verteilt habe. Auch die kriminelle Energie sei hoch. Dies zeige sich durch arbeitsteiliges Vorgehen, Verschleierung der Täter und auch durch die relativ aufwendige Begehungsform. Neben der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verhängte das Schöffengericht eine zusätzliche Geldstrafe, weil der Angeklagte seine Taten in Bereicherungsabsicht begangen habe und er daher zusätzlich am Vermögen getroffen werden sollte. Damit sei der Angeklagte finanziell nicht überfordert. Nach den Feststellungen des Gerichts verfüge er nach wie vor über ein nicht unerhebliches Einkommen. Das Urteil ist hinsichtlich dieses Angeklagten rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 21.12.2021 - 21.12.2021 813 Ls 740 Js 2242/20

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2022.

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