Corona-Soforthilfen für zwei bereits verkaufte GmbHs beantragt
Der Angeklagte räumte ein, am 02.04.2020 über das Onlineportal des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bei der Landeshauptstadt München für zwei GmbHs Corona-Soforthilfen beantragt zu haben. Diese Soforthilfen sollten dazu dienen, die wirtschaftliche Existenz der durch die COVID-19-Pandemie wirtschaftlich betroffenen Unternehmen und Freiberufler zu sichern, Liquiditätsengpässe auszugleichen und so Arbeitsplätze zu erhalten. Dabei gab der Angeklagte an, Gesellschaften mit 36,25 beziehungsweise 26,5 Beschäftigten zu betreiben. Den Liquiditätsengpass bezifferte er im Fall der einen GmbH auf 105.000 Euro und im Fall der anderen auf 90.000 Euro. Tatsächlich hatte der Angeklagte die beiden genannten Gesellschaften mit notariellen Verträgen vom 20.02.2019 bereits verkauft und betrieb zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Gewerbe.
Soforthilfe sollte Geldmangel beheben
Der Angeklagte trat bei Antragstellung unter dem Namen des Firmenkäufers auf. Die Landeshauptstadt München gewährte mit Bescheid vom 20.05.2020 Corona-Soforthilfe für die erste GmbH in Höhe von 30.000 Euro und überwies diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten, das er in den Anträgen als Geschäftskonto bezeichnet hatte. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Soforthilfe für die zweite GmbH ab. Das überwiesene Geld konnte nach einer Verdachtsmeldung der Bank des Angeklagten vom 26.05.2020 vollständig sichergestellt werden. Sein Verteidiger erklärte, der Verkauf der Firmen sei angesichts leerer Kassen erfolgt. Gleichzeitig habe der Angeklagte für Frau und Kinder sorgen müssen und unter Depressionen gelitten. So habe er sich zu diesen Taten entschlossen.
Ausnutzung der Pandemielage wirkt strafschärfend
Das AG München wertete das Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten. Zum Tatzeitpunkt sei er nicht vorbestraft gewesen und habe aufgrund einer schwierigen persönlichen wie finanziellen Situation gehandelt. Weiter war laut Gericht zu berücksichtigen, dass der ausgezahlte Geldbetrag sichergestellt werden konnte. Zulasten des Angeklagten berücksichtigte das LG die jeweils sehr hohen Schadenssummen und die sehr hohe kriminelle Energie, sowie die Dreistigkeit, mit der er vorging. Der Angeklagte habe die allgemeine Pandemielage und die schnelle, unbürokratische Hilfe der Regierung ausgenutzt.
Neben Freiheits- auch Geldstrafe
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erschien es dem AG München nicht ausreichend, allein eine Bewährungsstrafe zu verhängen. Vielmehr sei gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen gewesen. Dies sei auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten angebracht. Insbesondere war aus Sicht des Gerichts sicher zu stellen, dass der Angeklagte auch eine spürbare Sanktion für sein Verhalten erfährt. Die Freiheitsstrafe setzte das Gericht "unter Zurückstellung erheblicher Bedenken" zur Bewährung aus. Bereits generalpräventive Gründe legten hier die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nahe. Hiervon sei allerdings aufgrund des verhältnismäßig jungen Alters des Angeklagten abgesehen worden. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.