Streit um Schlüssel für Waschküche und Trockenraum
Das klagende Ehepaar ist seit 1976 Mieter einer Wohnung. Im Mietvertrag war vereinbart worden, dass die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen gemäß den dafür geltenden Bestimmungen von den Mietern mitbenutzt werden können. Die Kläger beantragten, ihnen wieder durch Überlassung eigener Schlüssel ungehinderten Zugang zu Waschküche und Trockenraum zu ermöglichen. Denn nach Auswechslung des Schlosses im Oktober 2016 wurden sie seitdem darauf verwiesen, jeweils einen Schlüssel bei der örtlichen Hausverwaltung auszuleihen.
Vermieterin verweist auf Probleme mit den Mietern
Die beklagte Vermieterin begründet dies damit, dass es zu erheblichen Problemen bei der Nutzung des Wasch- und Trockenkellers durch die Kläger gekommen sei. So seien dort Ende 2013 verschmutzte"Stoffwindeln so gewaschen worden, dass der Raum danach desinfiziert habe werden müssen. Auch sei das an sich nur von außen zu sperrende Schloss durch Manipulationen beschädigt worden. Die Kläger hätten sich unter Herumdrehen des Zylinders immer wieder in den Keller eingeschlossen oder dort Ende 2015 nach vollständiger Auswechslung des Schlosses vorübergehend Gegenstände gelagert. Im Oktober 2016 habe die Klägerin erneut den Schließzylinder durch einen eigenen ausgetauscht und so den Zugang anderer Mieter zu den Räumlichkeiten verhindert.
Mieter sehen sich im Recht
Die Kläger wollen Ende 2013 lediglich verschmutzte Regenbekleidung gewaschen haben. Gegenstände habe man nur nach einem Wasserschaden zwischenlagern müssen, da die Vermieterin keinen Ersatzraum gestellt habe. Den Zylinder habe man damals nur für einen Tag ausgetauscht, um die Sachen vor Wegnahme zu schützen. Der voll arbeitenden Klägerin und dem gesundheitlich beeinträchtigten Kläger sei nicht zuzumuten, bei zwei bis drei Wäschen wöchentlich zu den eingeschränkten Öffnungszeiten der Verwaltung jeweils die Schlüssel zu holen und zurückzugeben.
Amtsgericht gibt Mietern Recht
Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Klägern Recht und verurteilte die Vermieterin, den Klägern ungehinderten Zugang zu Trocken- und Waschraum unter Übergabe der dafür erforderlichen Schlüssel zu ermöglichen. Zwar könne der Vermieter bei Pflichtverletzungen verschieden reagieren. Doch sei es ihm nicht gestattet, einseitig den Gebrauch an einem Teil des Mietobjekts zu entziehen. Dies sei nur in dem gesetzlichen Rahmen gestattet, der etwa eine Kündigung voraussetzt, die jedoch nur den Mietgegenstand als Ganzes betreffen könne.