AG München: Bei Verkehrskontrolle heimlich gefilmt – 21-Jähriger muss an "Korrekt im Web-Kurs" teilnehmen

Das Jugendschöffengericht am Amtsgericht München hat einen 21-jährigen Arbeitslosen am 20.01.2020 wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zur Teilnahme an einem Kurs zum korrekten Verhalten im Internet verurteilt. Der junge Mann hatte bei einer Verkehrskontrolle heimlich mit seinem Smartphone die Kommunikation mit den Polizeibeamten gefilmt. Das Urteil ist rechtskräftig. (Az.: 1034 Ls 458 Js 197562/19 jug).

Angeklagter ging nicht von Straftat aus

Am 26.04.2019 gegen 3:40 Uhr unterzogen zwei Polizeibeamte den beifahrenden Angeklagten und seinen am Steuer eines Kleinlasters sitzenden Freund auf der Georg-Kerschensteiner-Straße in München einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Die Kommunikation der Beamten, seines Freundes und des Angeklagten zeichnete der Angeklagte trotz mehrfachen Hinweises auf das strafrechtliche Verbot in Bild und Ton auf seinem Apple lPhone10 auf. Die Beamten händigten ihm bei der nachfolgenden Vernehmung auf der Inspektion den ausgedruckten Gesetzestext aus, zogen das IPhone10 als Beweismittel ein und stellten Strafantrag. Der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass sein Mandant den Sachverhalt einräume. Er verwies allerdings darauf, dass der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass er filmen dürfe. Ein anderer Beamter habe ihm früher mal gesagt, dass er es machen dürfe, solange es nicht veröffentlicht werde.

AG ahndet milde: Entwicklung des Angeklagten generell positiv

Das AG wertete zugunsten des Angeklagten, dass dieser die Tat umfassend eingeräumt und die Videoaufnahmen nicht heimlich gemacht habe. Der Angeklagte habe sich irrtümlich für berechtigt gehalten, die Aufnahmen zu fertigen. Die Tat liege darüber hinaus bereits etwas länger zurück und der Angeklagte habe über viele Monate aufgrund der erfolgten Sicherstellung kein Handy gehabt, habe aber dennoch Ratenzahlungen dafür leisten müssen. Schlussendlich habe der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung in angemessener Form beim Geschädigten entschuldigt. Seine Entwicklung generell werde sowohl von dem szenekundigen Polizeibeamten als auch von der Bewährungshelferin als positiv dargestellt. Er zeige sich seit seiner Entzugstherapie Ende 2018 in allen Tests als drogenabstinent.

Angeklagter vielfach und massiv vorgeahndet

Zulasten des Angeklagten wertete das AG hingegen, dass er hier zum Nachteil von zwei Personen vorgegangen sei. Der Angeklagte sei vielfach und massiv vorgeahndet, habe Arreste und vor allem auch eine längere Vollzugsstrafe verbüßt. Er habe in offener, wenn auch nicht einschlägiger Bewährung gehandelt. Er müsse sich auch entgegenhalten lassen, dass er im Rahmen mehrerer Vorahndungen wie hier zum Nachteil von Polizeibeamten vorgegangen ist, die nur ihrem Dienst nachgegangen seien. Es sei notwendig, aber auch ausreichend, den Angeklagten zur Teilnahme an einem "Korrekt im Web-Kurs“ anzuweisen, um ihm einschlägige Kenntnisse bei der Verwendung elektronischer Geräte zu vermitteln und damit künftige weitere Straftaten zu verhindern.

Redaktion beck-aktuell, 24. Februar 2020.