Winterreifen aus Sammelgarage entwendet
Der Kläger hat einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit etwa 100 Plätzen angemietet. Der Stellplatz des Klägers und der Nachbar-Stellplatz sind als Doppel-Stellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen. Im Oktober 2013 stellte der Kläger fest, dass seine in der Garage gelagerten vier Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Er verlangte den Wert der entwendeten Reifen von seiner Hausratversicherung ersetzt, den er auf 1.333 Euro bezifferte. Die Hausratsversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie sah sich aufgrund der Versicherungsbedingungen nicht zur Leistung verpflichtet.
Klausel: Versicherungsschutz nur bei ausschließlicher Garagennutzung durch Versicherungsnehmer
In § 10 der Versicherungsbedingungen heißt es in Nummer 2: "2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden ...".
AG: Doppel-Stellplatz vom Versicherungsschutz nicht umfasst
Das AG hat die Klage abgewiesen. Der Doppel-Stellplatz sei vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es bestehe kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt seien. Da der Nachbar-Stellplatz nicht vom Kläger allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werde, würde durch die Versicherung kein Schutz gewährt. Vielmehr hätten durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu seinem Garagenplatz. Dieser verliere damit die auf den Kläger zugeschnittene Privatatmosphäre. Die in die Garage des Klägers eingebrachten Dinge unterlägen nicht mehr allein dem Zugriff und Verantwortungsbereich des Klägers.
Klausel nicht überraschend
Laut AG ist die Versicherungsklausel auch wirksam und nicht überraschend. Bei Gegenständen, die in einer Sammelgarage lagerten, habe eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen. Ein Schutz durch den Eigentümer sei nicht mehr gegeben. Im Übrigen sei es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern sei die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend, so das AG.