Zunächst 80 Euro pro Trainingseinheit vereinbart
Der Beklagte schloss am 18.04.2013 mit dem Kläger, der als Inhaber einer Sportfirma in München "Personal Training“ anbietet, einen Trainingsvertrag für die Zeit vom 22.04.2013 bis 22.10.2013. Vereinbart wurde für den Beklagten und seine Freundin die Durchführung von zwei Trainingseinheiten wöchentlich zu je 45 Minuten. Je Trainingseinheit wurde eine Vergütung von 80 Euro vereinbart.
Preisänderung über E-Mail an Freundin mitgeteilt
Einen Tag später erklärte der Kläger per E-Mail an die Lebensgefährtin des Beklagten, dass ihm ein Fehler beim Beratungsgespräch unterlaufen sei und die Trainingseinheit für zwei Sportler teurer komme, da die Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen sei. Ferner gab er in der E-Mail dem Beklagten beziehungsweise der Lebensgefährtin des Beklagten die Möglichkeit, über das "Personal Training" noch einmal nachzudenken. Die Lebensgefährtin des Beklagten antwortete per E-Mail an den Kläger: "Also mit diesen Erhöhungsraten lassen wir das besser." Gleichzeitig bat sie um die Rechnung hinsichtlich etwaiger vom Kläger bis zum Vertragsabschluss gemachter Auslagen. Die vereinbarten Trainingseinheiten nahmen der Beklagte beziehungsweise seine Freundin trotz eines entsprechenden Angebots des Klägers schließlich nicht wahr. Der Kläger stellte dem Beklagten die gesamten Trainingseinheiten für den Vertragszeitraum zuzüglich Mahngebühren in Rechnung (insgesamt 4.250 Euro). Der Beklagte zahlte nicht.
Abänderung oder Aufhebung des Vertrages angeboten
Deshalb erhob der Kläger Klage zum AG München. Der zuständige Richter wies die Klage ab. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der Trainingsvergütung, da der zunächst geschlossene Vertrag nachträglich wieder einvernehmlich aufgehoben worden sei. Das Gericht verwies auf die E-Mail des Klägers, die aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der Lage der Lebensgefährtin des Beklagten auszulegen sei. Danach sei die E-Mail dahingehend zu verstehen, dass der Kläger mehr als die zunächst vereinbarten 80 Euro pro Trainingseinheit, nämlich 95,20 Euro (80 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangen will. Dies sei rechtlich nur möglich durch einen neuen Vertrag zwischen den Parteien, weil sich der Kläger bereits zur Erbringung der Trainingseinheiten zu einer Vergütung von 80 Euro verpflichtet habe. Der Kläger habe also dem Beklagten eine Abänderung des Vertrages hinsichtlich der Vergütungshöhe angeboten. Gleichzeitig habe er aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Vertrag insgesamt zur Disposition stelle, weil er angeboten habe "das Personal Training nochmals zu überdenken“. Er habe damit angeboten, den Vertrag insgesamt aufzuheben. Insgesamt war die E-Mail laut Gericht aus dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen gewesen, dass der Kläger seine Leistung nur gegen die erhöhte Vergütung von 95,20 Euro pro Einheit erbringen wolle, aber wegen seines Fehlers bei der Beratung – folgerichtig – gleichzeitig anbot, den Vertrag insgesamt aufzuheben, falls der Beklagte hiermit nicht einverstanden sei. Er habe den Beklagten also vor die Wahl einer höheren Vergütung oder der Vertragsaufhebung gestellt.
Entscheidung für Vertragsaufhebung
Das Angebot auf Vertragsaufhebung habe der Beklagte über seine Lebensgefährtin, die im E-Mail-Kontakt mit dem Kläger stand, per E-Mail angenommen. Denn die Lebensgefährtin habe für den Beklagten die E-Mail verfasst und zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, die erhöhte Vergütung zu bezahlen und sich für die Vertragsaufhebung entscheidet, indem sie schrieb: "Mit den Erhöhungsraten lassen wir das besser."