AG Mün­chen: "Pas­sen­de" Alu­fel­gen dür­fen keine zu­las­sungs­recht­li­che Prü­fung er­for­dern

Die Zu­sa­ge, Au­to­fel­gen wür­den für eine be­stimm­te Fahr­zeug­klas­se "pas­sen", be­inhal­tet, dass sie ohne wei­te­re zu­las­sungs­recht­li­che Prü­fung ver­wen­det wer­den dür­fen. Mit die­ser Be­grün­dung hat das Amts­ge­richt Mün­chen einen Ver­käu­fer ent­spre­chen­der Fel­gen zur Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses an den Käu­fer Zug um Zug gegen Rück­ga­be der Fel­gen ver­ur­teilt. Neben dem Kauf­preis von 1.699 Euro müsse der Ver­käu­fer auch die Kos­ten für den Ver­sand der Fel­gen sowie dem Käu­fer ent­stan­de­ne vor­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­kos­ten zu­rück­er­stat­ten, so das Ge­richt in sei­nem Ur­teil vom 18.10.2017 (Az.: 242 C 5795/17, rechts­kräf­tig).

Ver­kauf­ter Fel­gen­typ darf erst nach zu­las­sungs­recht­li­cher Prü­fung ge­fah­ren wer­den

Der Klä­ger kauf­te am 19.10.2016 über eBay vom Be­klag­ten vier Alu­fel­gen AMG 20 Zoll zu einem Kauf­preis in Höhe von 1.699 Euro zu­züg­lich Ver­sand­kos­ten in Höhe von 79 Euro. In dem An­ge­bot des Be­klag­ten auf eBay heißt es wört­lich: "Pas­send für Mer­ce­des-Benz-Fahr­zeu­ge: [...] W207 [...]" sowie "Der Ver­kauf er­folgt unter Aus­schluss der Ge­währ­leis­tung". Nach Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges und Über­wei­sung des Kauf­prei­ses stell­te der Klä­ger fest, dass sich der streit­ge­gen­ständ­li­che Fel­gen­satz zwar an einem Fahr­zeug des Typs W207 mon­tie­ren lässt. So­wohl Zen­trier­ring als auch Loch­kreis sind für das Mo­dell Mer­ce­des W207 ge­eig­net. Der Fel­gen­typ darf al­ler­dings beim Mo­dell W207 erst nach einer wei­te­ren zu­las­sungs­recht­li­chen Prü­fung ge­fah­ren wer­den.

Rück­tritt vom Kauf­ver­trag er­klärt

Nach­dem der Klä­ger be­reits am 24.10.2016 münd­lich den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag er­klärt hatte und das von eBay vor­ge­se­he­ne Rück­ga­be­ver­fah­ren er­folg­los durch­lau­fen wurde, er­klär­te der Klä­ger mit an­walt­li­chem Schrei­ben vom 10.11.2016 er­neut den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­der­te den Be­klag­ten zur Rück­zah­lung Zug um Zug gegen Über­ga­be der streit­ge­gen­ständ­li­chen Fel­gen sowie Er­stat­tung au­ßer­ge­richt­li­che Rechts­an­walts­kos­ten bis zum 24.11.2016 auf.

Ver­käu­fer be­ruft sich auf feh­len­de Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung

Der Be­klag­te lehn­te durch Schrei­ben sei­ner Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten vom 27.02.2017 eine Rück­ab­wick­lung ab. Er ist der An­sicht, dass keine Be­schaf­fen­heit da­hin­ge­hend ver­ein­bart wurde, dass die Rei­fen auch zu­las­sungs­recht­lich be­den­ken­los ge­fah­ren wer­den kön­nen. Das Ver­wen­dungs­ri­si­ko liege beim Käu­fer. Es wäre für den Klä­ger ein leich­tes ge­we­sen, nach Rück­spra­che mit einem au­to­ri­sier­ten Mer­ce­des-Benz-Händ­ler Ge­wiss­heit dar­über zu er­lan­gen, ob der streit­ge­gen­ständ­li­che Fel­gen­satz zu­las­sungs­recht­lich mit oder ohne wei­te­re Auf­la­gen auf einem Fahr­zeug des Typs W207 ge­fah­ren wer­den konn­te. So­weit dies un­ter­blie­ben sei, könne dies nicht dem Be­klag­ten an­ge­las­tet wer­den.

AG Mün­chen: Rück­tritt auf­grund Be­schrei­bung der Fel­gen als "pas­send" ge­recht­fer­tigt

Dies sieht das AG Mün­chen an­ders. Indem der Be­klag­te in sei­nem eBay-In­se­rat an­ge­ge­ben habe, dass die Fel­gen unter an­de­rem für den Fahr­zeug-Typ W207 pas­send seien, habe er eine Be­schaf­fen­heit da­hin­ge­hend an­ge­ge­ben, dass die Fel­gen ohne wei­te­res mit dem ent­spre­chen­den Mer­ce­des-Typ ge­nutzt wer­den kön­nen. An­ders als der Be­klag­te meint, ent­nimmt das Ge­richt der Be­schrei­bung "pas­send" dabei nicht le­dig­lich eine rein tech­ni­sche Be­deu­tung da­hin­ge­hend, dass es mög­lich ist, die ent­spre­chen­den Fel­gen zu mon­tie­ren. Viel­mehr komme der Aus­sa­ge "pas­send" nach dem in­so­weit ma­ß­geb­li­chen Emp­fän­ger­ho­ri­zont eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Aus­sa­ge da­hin­ge­hend zu, dass die Fel­gen für den ent­spre­chend an­ge­ge­be­nen Mer­ce­des-Typ ohne Wei­te­res ge­eig­net sind und ge­ra­de kein be­son­de­res Zu­las­sungs­ver­fah­ren mehr durch­lau­fen wer­den muss.

Ge­währ­leis­tungs­aus­schluss er­fasst Feh­len ver­ein­bar­ter Be­schaf­fen­heit nicht

Eine ent­spre­chen­de Be­schaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung schei­tert laut AG Mün­chen vor­lie­gend auch nicht daran, dass die Par­tei­en einen Aus­schluss der Ge­währ­leis­tung ver­ein­bart haben. Sind in einem Kauf­ver­trag zu­gleich eine be­stimm­te Be­schaf­fen­heit der Kauf­sa­che und ein pau­scha­ler Aus­schluss der Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung ver­ein­bart, sei dies re­gel­mä­ßig da­hin­ge­hend aus­zu­le­gen, dass der Haf­tungs­aus­schluss nicht für die feh­len­de ver­ein­bar­te Be­schaf­fen­heit gilt. Das Ur­teil ist nach Ver­wer­fung der ver­spä­tet ein­ge­leg­ten Be­ru­fung rechts­kräf­tig.

AG München, Urteil vom 18.10.2017 - 242 C 5795/17

Redaktion beck-aktuell, 9. April 2018.

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