AG München: ADAC bleibt weiterhin eingetragener Verein

Der ADAC bleibt weiterhin als nichtwirtschaftlicher Verein eingetragen. Aufgrund der Umstrukturierung und der erfolgten Auslagerung der kommerziellen Aktivitäten sei keine zurechenbare wirtschaftliche Betätigung mehr anzunehmen, die den bisherigen vereinsrechtlichen Status in Frage stellt. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.01.2017 hervor (Az.: VR 304).

Sachverhalt

Aufgrund mehrerer Hinweise Ende Januar/Anfang Februar 2014 wurde durch die zuständige Rechtspflegerin des Registergerichts München geprüft, ob der Allgemeine Deutsche Automobilclub e.V. (ADAC) wegen seiner wirtschaftlichen Ausrichtung aus dem Vereinsregister zu löschen ist. Die Rechtspflegerin forderte mehrfach Stellungnahmen des ADAC, der IHK, der Finanzverwaltung sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie an, wertete diese aus und trat in eine umfangreiche Prüfung der wirtschaftlichen Beteiligungen sowie der eigenen Aktivitäten des Vereins ein.

ADAC unternahm Umstrukturierungsprozess

Der ADAC selbst unternahm unterdessen einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden. Nach der erfolgten Reform des Vereins wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, die ADAC SE und ihre Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der ADAC-Gruppe zusammengefasst..

AG: Nach Neuorganisation kein Anlass mehr zur Löschung des ADAC

Die Rechtspflegerin ist der Ansicht, dass nach dem Ende der Umstrukturierung für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass besteht und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleiben kann. Eine Beherrschung der ADAC SE beziehungsweise seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein sei ausgeschlossen. Die Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften sei durch die rechtliche und organisatorische Trennung vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen.

(Hinweis der Redaktion: In einer früheren Version des Textes hieß es im ersten Satz, der ADAC sei ein "gemeinnütziger Verein". Dies ist nicht richtig und wurde von uns korrigiert.)

AG München, Beschluss vom 17.01.2017 - VR 304

Redaktion beck-aktuell, 24. Januar 2017.