Eine Frau hatte ihren Wagen im Mai 2024 auf einem Schwimmbadparkplatz in Unterschleißheim bei München so abgestellt, dass eine wichtige Durchfahrt blockiert wurde. Eine andere Fahrerin kollidierte beim Rangieren mit dem Auto der Frau.
Die Versicherung der Unfallverursacherin hatte den Schaden nur teilweise ersetzt und ein Mitverschulden der Parkerin geltend gemacht. Diese hielt dem entgegen, auf dem Parkplatz gebe es keine Markierungen, weshalb überall geparkt werden dürfe. Das Gericht folgte dieser Sicht nicht (Urteil vom 12.02.2026 - 344 C 8946/25).
Keine Markierungen, aber ein Grünstreifen
Laut den Feststellungen des Gerichts befand sich das Auto der Frau an einer Stelle, die erkennbar der Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen diente und damit zwingend freizuhalten war. Der Grünstreifen zwischen den Parkreihen markiere eindeutig die zulässigen Stellflächen und das Ende dieses Streifens lasse eine breite Wende‑ und Durchfahrmöglichkeit erkennen, die die Klägerin durch ihr Parken versperrt habe. Dadurch hätten andere Verkehrsteilnehmer rund 30 Meter rückwärts fahren müssen – ein klarer Verstoß gegen die Pflicht zu rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr.
Gleichzeitig bewertete das Gericht den Fehler der anderen Frau als groben Fahrfehler, da sie beim Rangieren ein stehendes Fahrzeug übersehen habe. Dennoch sei die Klägerin durch ihre Parkweise die "erste und entscheidende Ursache" des Unfalls gewesen. Eine Haftungsquote von 20 % entspreche der einfachen Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs und sei unter Würdigung aller Umstände ihr angemessener Anteil am Unfallgeschehen, so das AG.


