Nichterscheinen am Flughafen ist kein Reiserücktritt

Wer von einer Pauschalreise (hier: coronabedingt) Abstand nehmen will, muss seinen Rücktritt vor Beginn der Reise ausdrücklich erklären. Nicht am Flughafen zu erscheinen, reicht nicht, klärt das AG München auf.

Wer in einem solchen Fall den Reisepreis bereits bezahlt habe, habe keinen Anspruch auf Rückerstattung gegen den Reiseveranstalter (Urteil vom 05.02.2024  242 C 15369/23, rechtskräftig).

Im entschiedenen Fall ging es um immerhin 1.114 Euro. Fünf Tage hatte eine Frau im Juli 2021 dafür auf Mallorca verbringen wollen. So jedenfalls ihr Plan im Juni 2021. Kurz vor Beginn der Reise aber holten sie Bedenken wegen des Corona-Virus ein. Am Flughafen erschien sie nicht. Vier Minuten nach dem geplanten Abflug schrieb sie eine E-Mail an den Reiseveranstalter, in der sie ihren Rücktritt erklärte. Der Veranstalter berechnete ihr eine Stornogebühr in Höhe von 85% des Reisepreises, die er später aus Kulanz auf rund 543 Euro reduzierte.

Doch die Reisende wollte den kompletten Reisepreis zurück und klagte. Das AG München entschied zugunsten des Reiseveranstalters: Die Frau habe den Rücktritt nicht – wie gesetzlich gefordert – vor Antritt der Reise erklärt. Ihre diesbezügliche Mail sei zu spät erfolgt.

Ihr Nichterscheinen am Flughafen könne nicht als Willenserklärung, gerichtet auf Beendigung ihres Reisevertrags, gewertet werden. Denn ein solches könne diverse Ursachen haben, zum Beispiel auf einer bloßen Verspätung der Reisenden beruhen. Eine bloße Verspätung konkludent als Rücktritt auszulegen, geht dem Gericht aber zu weit: Schließlich sei der Rücktritt als Gestaltungsrecht grundsätzlich unwiderruflich und damit "endgültig". Eine solch weitgehende Auslegung sei auch nicht aufgrund schützenswerter Interessen des Reiseveranstalters zwingend geboten.

AG München, Urteil vom 05.02.2024 - 242 C 15369/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 12. August 2024.