Die klagende Zahnklinik hatte das anders gesehen: Sie hatte zunächst den Beginn der Behandlung per E-Mail bestätigt und ihrer Patientin am Folgetag 1.790 Euro in Rechnung gestellt. Schließlich sei auf den Bestellbutton in der E-Mail mit dem Behandlungsplan geklickt worden. Die Frau wehrte sich: Sie teilte der Klinik unmittelbar mit, dass sie keinen Vertrag abschließen wollte und nicht selbst auf den Link geklickt hatte.
Keine Stellvertretung
Das AG München entschied zugunsten der behandlungsunwilligen Frau. Insbesondere habe die in Brasilien lebende befreundete Zahnärztin nicht als deren Stellvertreterin gehandelt. Ihr habe die Vollmacht gefehlt. Nicht vorgeworfen werden könne der "Patientin", dass sie eine E-Mail mit einem Link zu einer Bestellung an jemanden weitergeleitet hat, der die deutsche Sprache nicht versteht. Denn aus der E-Mail mit der Überschrift "Hier ist dein Behandlungsplan" sei selbst noch nicht ersichtlich gewesen, dass man durch die Betätigung des Links auf eine Webseite gelangt, auf der eine kostenpflichtige Behandlung beauftragt werden kann. In der Weiterleitung sei daher auch für einen objektiven Empfänger keine Vollmachtserteilung erkennbar.
Ferner habe die brasilianische Ärztin hinsichtlich der Bestellung ohne Willen gehandelt, für ihre Freundin in Deutschland eine rechtlich bindende Erklärung abgeben zu wollen: Sie habe sich nur Informationen über die Behandlung verschaffen wollen.
Oder wirksame Anfechtung
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Weiterleitung der E-Mail eine Vollmachtserteilung darstellt, habe die Klinik keinen Anspruch gegen die Patientin auf Zahlung, so das AG weiter. Denn diese habe den Vertrag wirksam angefochten, indem sie etwa zwei Stunden nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail zum Ausdruck gebracht habe, dass sie vom Vertrag Abstand nehmen will. Als Vertretene wäre ihr die Anfechtung aufgrund eines Inhaltsirrtums gemäß §§ 119 Abs. 1 1 Alt. 1, 142 BGB möglich gewesen, so das AG München abschließend (Urteil vom 23.10.2025 – 231 C 18392/24, rechtskräftig).