Die Familie hatte sich auf ihren Urlaub auf den Malediven gefreut, den sie bei einem Reiseveranstalter gebucht hatte. Der siebenjährige Sohn sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass antreten. Doch nach der Buchung der Reise änderten sich die Einreisebestimmungen für die Malediven. Verlängerte Kinderreisepässe wurden nicht mehr akzeptiert, sondern nur noch erstmalig ausgestellte. Als die Familie am Schalter stand, wurde der Sohn deshalb abgewiesen.
Zwar reiste die Familie letztlich dennoch, allerdings erst einen Tag später und mit erheblichen Mehraufwendungen: Sie musste nochmal vier Flüge für den Folgetag buchen und eine Nacht in einem Hotel in der Nähe des Flughafens schlafen. Denn erst am Folgetag konnte der Sohn einen neuen Pass bekommen. Dir Zusatzkosten verlangte die Familie zurück, zudem Entschädigung für die Unannehmlichkeiten und den verpassten Urlaubstag.
Doch das AG München erteilte dem Begehren eine Absage (Urteil vom 27.02.2024 – 223 C 19445/23, nicht rechtskräftig). Der Reiseveranstalter habe seine Informationspflicht aus Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB vor Vertragsschluss erfüllt. Über die geänderten Einreisebestimmungen habe er die Familie nicht informieren müssen. Vielmehr müssten sich die Reisenden selbst über die aktuellen Einreisebestimmungen für das Reiseziel informieren und dafür sorgen, dass sie sie erfüllen. Das gelte umso mehr, wenn es sich – wie hier – um eine Fernreise handele und zwischen der Buchung der Reise und deren Beginn mehrere Monate liegen.
Hinzu kam laut Gericht im Fall der Malediven-Reisenden, dass der Reiseveranstalter sie sogar bei Vertragsschluss darauf hingewiesen hatte, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Warum sie dem Hinweis nicht gefolgt sei, habe die Familie nicht vorgetragen.