E-Auto nicht geliefert: Schadensersatz für gesunkene Abwrackprämie

Wer 2022 ein E-Auto kaufte, bekam 6.000 Euro Umweltprämie, im Jahr darauf waren es nur noch 4.500. Die Differenz kann sich ein Autokäufer nach dem Rücktritt vom Händler erstatten lassen, der nicht rechtzeitig lieferte, hat das AG München entschieden.

Damit war ein Münchener Autofahrer mit seiner Klage auf Schadensersatz statt der Leistung erfolgreich, der sein neues E-Auto eigentlich im Jahr 2022 hätte bekommen sollen. Der pauschale Verweis des Autohändlers auf Lieferengpässe reichte dem Gericht nicht, um ein Verschulden auszuschließen (Urteil vom 01.02.2024 - 223 C 15954/23).

Eigentlich hatte das Autohaus als Liefertermin das Jahr 2022 angegeben. Als auch nach einer Leistungsaufforderung des Müncheners bis März 2023 nichts geschehen war, musste der Mann sich anderswo ein Auto beschaffen. Vom Vertrag mit seinem Autohaus trat er zurück. Bei dem Ersatzwagen waren aber nicht nur die Leasingkosten höher, er bekam auch weniger Umweltprämie – 4.500 Euro statt der 6.000, die es 2022 noch gegeben hätte.

Die Differenz – nebst Mehrkosten für die Leasing-Raten – forderte er daraufhin von dem Autohaus zurück. Da dieses eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins aber verweigerte, erhob er Klage.

Entgangene Umweltprämie ist Schaden

Das AG München hatte der verhinderte Autokäufer auf seiner Seite. Die Leistung sei zum Zeitpunkt des Rücktritts fällig gewesen, denn so habe der Autohändler es selbst in seinen AGB festgeschrieben. Die pauschale Aussage des Händlers, es habe Produktionsengpässe beim Hersteller gegeben, könne zudem ein Verschulden nicht ausschließen.

Die entgangene Umweltprämie sei zudem ein kausaler Schaden, so das Gericht, den sich der Münchener statt der Leistung ersetzen lassen könne. Bei den Leasingkosten hatte der Mann dagegen weniger Glück. Hier seien die vertraglichen Konditionen schon nicht vergleichbar, weshalb die Mehrkosten nicht zu erstatten seien, so das AG. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung schlossen die Parteien schließlich einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.

AG München, Urteil vom 01.02.2024 - 223 C 15954/23

Redaktion beck-aktuell, dd, 10. März 2025.

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