Ein Mann erwarb bei einem Autohändler für rund 23.500 Euro einen gebrauchten Toyota. 6.000 Euro zahlte der Käufer per Überweisung. Der Restbetrag sollte über ein Darlehen finanziert werden, das der Händler vermitteln wollte. Doch nach Übergabe und Zulassung des Fahrzeugs gab es Schwierigkeiten. In einer E-Mail teilte der Händler dem Käufer mit, dass die Bank wegen Zweifeln an der ordnungsgemäßen Zulassung des Fahrzeugs einen "Rückzieher" gemacht habe. Er stellte den Käufer vor die Wahl, das Auto ordnungsgemäß zuzulassen oder es zurückzubringen und bat um sofortige Rückmeldung. Wenige Stunden später kontaktierte der Käufer einen Rechtsanwalt, der Kontakt mit dem Autohändler aufnahm.
Rund drei Wochen später teilte der Händler mit, die Angelegenheit sei nun geregelt, der Käufer könne das Auto behalten. Allerdings hatte der seinem Anwalt in der Angelegenheit bereits knapp 1.600 Euro gezahlt, die er jetzt vom Verkäufer zurückhaben wollte.
Mangelnde Deutschkenntnisse sind eigenes Risiko
Das AG München verneinte einen solchen Erstattungsanspruch (Urteil vom 08.05.2025 – 223 C 1289/25, rechtkräftig). Der Händler habe sich nicht in Verzug mit der Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht befunden. Ansprüche aus §§ 280, 286 BGB schieden damit aus. Auch die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB könnten nicht bemüht werden, da der Händler keine Nebenpflichten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag verletzt habe. Das Gericht hielt daher die Einschaltung eines Anwalts für nicht erforderlich.
Zwar gestanden die Richterinnen und Richter dem Käufer zu, dass die E-Mail des Händlers unklar formuliert gewesen sei und zu Verwirrung habe führen können – eine Nebenpflichtverletzung aber sahen sie hierin nicht. Lege man die Mail lebensnah aus, sei klar, dass diese sich nicht auf den Kaufvertrag über den Toyota bezogen habe, sondern auf das Finanzierungsgeschäft des Händlers mit der Bank.
Und selbst wenn eine Nebenpflicht verletzt wäre, so rechtfertige das noch nicht die Beauftragung eines Rechtsanwalts innerhalb weniger Stunden nach Erhalt der E-Mail. Das AG München verweist auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Danach hätte der Autokäufer vor der kostenpflichtigen Beauftragung eines Anwalts selbst versuchen müssen, das Problem mit dem Händler oder der Bank zu lösen. Dass er nicht gut Deutsch spreche, ändere daran nichts – das falle in seine eigene Risikosphäre.


