AG München: 2.500 Euro Schmerzensgeld wegen mangelhafter Permanent-Make-Up-Behandlung

Das Amtsgericht München hat einer Frau wegen einer mangelhaften Permanent-Make-Up-Behandlung 2.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Die Korrektur eines Permanent-Lidstrichs hatte aufgrund des Einsatzes falscher Farben zu einer weißen Verfärbung sowie zu asymmetrischen Lidstrichen geführt (rechtkräftiges Urteil vom 26.10.2016, Az.: 132 C 16894/13).

Klägerin ließ Permanent-Make-Up-Behandlung vornehmen

Die Klägerin unterzog sich bei der beklagten Fachkosmetikerin wiederholt einer Permanent-Make-Up-Behandlung. Bei ersten Behandlungen im Jahr 2002 wurde jeweils ein Lidstrich oben und unten gezogen. 2008 suchte die Klägerin die Beklagte erneut wegen des Permanent-Make-Ups auf, um den unteren Lidstrich, der zu diesem Zeitpunkt verbreitert war, verschmälern zu lassen. Die Beklagte deckte den Lidstrich dazu teilweise mit einer Hauttonfarbe (Vanille) ab. Im September 2010 kam es zu weiteren Korrekturbehandlungen mit Vanille und Ivory. Außerdem erfolgte eine schmale Nachzeichnung des Lidstrichs mit einem Graphit/Marmor-Gemisch, da der verbliebene Lidstrich zu blass erschien.

Schmerzensgeld wegen entstellender Korrekturen gefordert

Die Klägerin forderte von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000 Euro und den Ersatz aller zukünftigen Schäden. Sie vertrat die Ansicht, die Beklagte habe ihre Leistungen nicht fachgerecht erbracht. Bei den Behandlungen im Jahr 2010 sei ein entstellender weißgelber Farbton am unteren Lidstrich entstanden. Ferner seien die unteren Lidstriche asymmetrisch, da der Lidstrich links unten deutlich dünner sei als der Lidstrich rechts unten. Das Make-Up werde über Jahrzehnte verbleiben, es sei zu tief eingebracht worden. Die Beklagte weigerte sich zu zahlen.

AG erkennt 2.500 Euro Schmerzensgeld zu

Das AG hat der Klägerin 2.500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Außerdem muss die Beklagte der Klägerin alle zukünftigen Schäden ersetzen, die aufgrund der Behandlungen im September 2010 noch entstehen. Laut eingeholtem Sachverständigengutachten war die kosmetische Behandlung im Jahr 2010 mangelhaft. Die Linienführung der rechten und linken unteren Lidstrich-Pigmentierung sei asymmetrisch. Ferner seien cremefarbene (weiß-gelbliche) Pigmente unterhalb der Lider teils unterhalb des grau-bläulichen Pigments, teils auf dem grau-bläulichen Pigment zu sehen. Um das Farbpigment aufzuhellen, die Asymmetrie auszugleichen und die Linienführung schmäler wirken zu lassen, hätte es der Abdeckung mit den richtigen Hautfarbton-Varianten bedurft, Farbschicht auf Farbschicht, und dann der Pigmentierung mit einer Gegenfarbe wie Honigblond, Kastanienbraun oder Terrakotta bis Orange (Neutralisierung). In diesem Fall wäre ein akzeptables Ergebnis möglich gewesen.

Einwilligung nur in kunstgerechte Behandlung

Die Pigmentierung mit den Farben Vanille/Ivory und dem Pigmentgemisch Graphit/Marmor sei dagegen fehlerhaft gewesen. Hautfarben wie Marmor und Vanille würden über eine lange Verweildauer und starke Helligkeitswirkung verfügen und seien daher ungeeignet, um auf eine zu erhaltende Lidstrich-Pigmentierung aufgetragen zu werden. Aufgrund des hohen Titandioxid-Anteils sei die Verweildauer lang und das Pigment in der Haut weiß-cremefarben zu erkennen. Laut AG willige derjenige, der sich einer solchen Prozedur unterziehe, zwar in die Körperverletzung ein. Die Einwilligung sei dabei aber darauf bezogen, dass die Behandlung mangelfrei und nach den Regeln der Kunst erbracht wird. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes sei vor allem berücksichtigt worden, dass die Folgen der fehlerhaften Behandlung im Alltag stets sichtbar sind. Allerdings betrachtete das Gericht die weiße Verfärbung und die Asymmetrie hier nicht als grob entstellend.

AG München, Urteil vom 26.10.2016 - 132 C 16894/13

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2017.

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