Der "Jetzt kaufen"-Button dürfte allen bekannt sein, die jemals etwas im Internet gebucht oder bestellt haben. In der Regel signalisiert er den letzten Schritt vor Vertragsschluss; mit einem Klick auf die Schaltfläche erklärt man final, einen Vertrag abschließen zu wollen. Doch zum Vertragsschluss per Klick kommt es nicht, wenn die Gestaltung der Seite irreführend ist, hat das AG München entschieden. Eine Frau hatte eine Reise nach Dubai gebucht und wollte nun ihr Geld zurück. Das Gericht gab ihr recht: Das Reiseunternehmen habe mit der Gestaltung seiner Homepage die gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB verletzt (Urteil vom 26.01.2023 – 191 C 1446/22).
Am 10. November 2021 hatte die Frau die Homepage des Reiseunternehmens besucht, um nach Reisen im Dezember 2021 zu suchen. Sie fand eine Reise nach Dubai für zwei Personen und gab die Personendaten ein, um den endgültigen Reisepreis zu erfahren. Anschließend wurde sie auf eine Seite weitergeleitet, die Hinweise zur Unterrichtung von Reisenden bei einer Pauschalreise enthielt. Unter diesen Hinweisen befand sich ein farblich abgesetzter Kasten mit dem Text "Mit Klick auf 'Jetzt kaufen' akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben." Darunter befand sich der Button "Jetzt kaufen" mit dem Symbol eines Einkaufswagens daneben. Die Frau klickte auf die Schaltfläche und verließ anschließend die Homepage.
Am selben Abend erhielt sie eine Buchungsbestätigung und Zahlungsaufforderung des Reiseunternehmens für eine Reise nach Dubai zu einem Preis von 2.834 Euro. Da sie die Zahlung verweigerte, stornierte das Unternehmen die Reise und stellte eine Storno-Gebühr in Höhe von 2.692,30 Euro in Rechnung. Diese bezahlte die Frau unter Vorbehalt. Sie meinte, es sei kein Vertrag zwischen ihr und dem Reiseunternehmen zustande gekommen, da die Gestaltung der Homepage nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB entspreche. Sie verklagte das Reiseunternehmen daher auf Rückzahlung der Storno-Gebühr.
Kaufen = Zahlungspflichtig bestellen?
Das AG München gab der Frau recht und verurteilte das Reiseunternehmen zur Zahlung von 2.692,30 Euro nebst Zinsen. In seinem Urteil führte es aus, dass zwischen den Parteien kein wirksamer Reisevertrag geschlossen worden sei. Für den Abschluss eines Vertrages bedürfe es zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB). Das Gericht sah in dem "Jetzt kaufen"-Button kein Angebot seitens des Reiseunternehmens. Die Gestaltung der Internetseite vor Bestellabschluss genüge nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB.
Zwar weise der Text des Buttons "Jetzt kaufen" auf die Entgeltlichkeit des zu schließenden Vertrages hin. Jedoch könne das Symbol eines Einkaufswagens daneben dahingehend verstanden werden, dass der Kunde durch das Klicken auf den Button erst seinen Warenkorb befüllt und sich nicht schon am Ende des Buchungsprozesses befindet. Außerdem sei der Text "Mit Klick auf 'Jetzt kaufen' akzeptieren Sie die AGB […]. Zudem bestätigen Sie die Richtigkeit der angegebenen Buchungsdaten und dass Sie die Pass-, Visa- Einreise- und Impfbestimmungen sowie das Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise erhalten haben" irreführend.
AG: Empfängerhorizont erwartet weitere Schritte
Durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont ergebe sich, dass Kundinnen und Kunden durch das Klicken auf den "Jetzt kaufen"-Button lediglich AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptierten sowie die Richtigkeit der eingegebenen Daten und den Erhalt des Formblatts bestätigten. Hinsichtlich der Abgabe einer abschließenden Willenserklärung nach § 145 BGB wegen einer Reise sei dem Text nichts zu entnehmen. Vielmehr lege dieser nahe, dass bei Fortsetzung des Buchungsprozesses noch weitere Erklärungen abzugeben seien. Außerdem fehle eine Übersicht über die zu buchende Reise sowie eine Preisangabe.
Ein bindendes Angebot des Reiseunternehmens sah das Gericht jedoch in der übersandten Buchungsbestätigung. Dieses wurde aber von der Frau nicht angenommen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.