"Roulettereise": Späte Info über Hotel und Flug gehört dazu

Bei sogenannten "Roulettereisen" kann man mit dem Reiseziel Glück oder Pech haben, jedenfalls erfährt man in der Regel erst spät, in welches Hotel es geht und wann genau der Flieger abhebt. Laut AG München muss der Kunde das bei einer solchen Reise hinnehmen.

Ein Kunde hatte im April 2023 für den Winter eine Pauschalreise gebucht: "15 Tage 5-Sterne-Reise Lykien inkl. Verlängerungswoche an der Türkischen Riviera" für 580 Euro. Abflugort war Stuttgart, Einzelheiten zum Hotel oder den Flugzeiten waren aber nicht vereinbart. Der Kunde leistete nur die Anzahlung von rund 25%. Die Reiseveranstalterin stornierte schließlich, da sie den Restbetrag immer noch nicht erhalten hatte, im November die Buchung und schickte dem Kunden eine Stornorechnung.

Die wollte der Mann aber nicht zahlen, sondern vielmehr seine Anzahlung zurückhaben. Er meinte, die Reiseveranstalterin hätte ihn vor Zahlung des restlichen Reisepreises über die ausgewählten Hotels sowie über die Flugzeiten informieren müssen.

Mit seiner Rückzahlungsklage hatte er beim AG München keinen Erfolg (Urteil vom 21.03.2024 - 191 C 12742/24). Wegen des unvollständig gezahlten Reisepreises stünden der Reiseveranstalterin die Stornogebühren zu, ein Rückzahlungsanspruch des Kunden scheide aus. Der Hotelname und die Flugzeiten hätten dem Kunden mit den Reiseunterlagen 8-10 Tage vor Reisebeginn übersandt werden sollen. Das sei zwar kurzfristig, so das AG, aber bei solchen Reisen und aufgrund der schon fixierten Eckdaten noch hinzunehmen und damit "rechtzeitig".

Denn die vom Kunden gebuchte Reise sei einer sogenannten Fortuna-, Joker-, Glücks- oder Roulettereise vergleichbar, bei der regelmäßig nur das Reiseziel festgelegt wird. Der Veranstalter wähle dann die Unterbringung aus und lege die Flugzeiten fest. Im Gegenzug sei das Reiseangebot zumeist sehr preisgünstig. Der Kunde müsse es daher hinnehmen, "dass der Reiseveranstalter den ihm obliegenden Informationspflichten möglichst spät nachkommt", so das AG. Das Urteil ist rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 21.03.2024 - 191 C 12742/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 3. Februar 2025.

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