Ein Mann bestellte im Internet für rund 1.730 Euro eine maßangefertigte gläserne Eck-Dusche und beauftragte den Händler mit deren Montage. Der vom Händler entsandte Monteur hatte bereits mit dem Aufbau begonnen und Löcher gebohrt, als man feststellte, dass der Aufbau mit der gelieferten Ware nicht wie geplant durchführbar war. Denn: Der Käufer hatte die festen und beweglichen Teile der Dusche "seitenverkehrt" bestellt.
Der Besteller führte aus, er habe den Aufbau rückgängig gemacht und die gebohrten Löcher beseitigen lassen. Das habe ihn rund 880 Euro gekostet, die ihm der Händler nun erstatten möge. Schließlich hätte der Monteur vor Beginn des Aufbaus darauf hinweisen müssen, dass dieser nicht wie geplant möglich war.
Das AG München verneint dies nun (Urteil vom 31.07.2024 – 191 C 10665/23). Dafür, dass er die Dusche seitenverkehrt bestellt habe, sei der Käufer verantwortlich. Der Monteur habe das vorab auch nicht erkennen können. Die Kabine sei grundsätzlich montierbar gewesen, nur nicht so wie gewünscht. In der gegebenen Situation sei die spiegelverkehrte Montage die einzig vernünftige Option gewesen, gibt das Gericht dem Händler recht. Eine neu bestellte Dusche im Wert von über 1.700 Euro wegzuwerfen, sei schließlich wirtschaftlich unsinnig. Ein Rückgaberecht habe dem Käufer nicht zugestanden. Die Dusche sei als Maßanfertigung auch kaum weiter zu verkaufen gewesen. Auch habe der Mann keine neue Dusche bestellt. Ohne eine Montage der bestellten Dusche wiederum sei das Bad nicht sinnvoll zu nutzen. Für deren Aufbau aber seien auch die Bohrlöcher notwendig – und damit kein Schaden.