Vorverlegter Rückflug: Reisende müssen sich zügig neu organisieren

Weil eine Familie ihre Reisepapiere im Hotel des Bruders aufbewahrte, verpasste sie ihren vorverlegten Flug. Auf dem Schaden bleibt sie sitzen, denn das AG München meint, es sei genug Zeit geblieben, die Papiere rechtzeitig zu besorgen, auch mit zwei kleinen Kindern.

Ein Familienvater buchte für sich, seine Frau und die beiden sieben Jahre und 18 Monate alten Kinder zum Preis von 1.664 Euro eine Urlaubsreise nach Antalya. Der Rückflug, geplant für 23:20 Uhr, wurde zunächst auf 23:55 Uhr verschoben, worüber der Mann per E-Mail am Vorabend informiert wurde. Der Check-Out im Hotel war für 12:00 Uhr vorgesehen. Beim Ausschecken um 12:00 Uhr wurde dem Mann dann laut eigenen Aussagen mitgeteilt, dass die Familie auf einen anderen Flug umgebucht worden ist, der bereits um 19:50 Uhr startet. Der Shuttle-Bus zum Flughafen fahre jetzt um 16:35 Uhr am Hotel ab. 

Das stellte die Familie vor ein Problem: Denn sie hatte geplant, die Zeit zwischen Check-Out aus dem Hotel und Fahrt zum Flughafen mit dem Bruder des Vaters zu verbringen, der seinen Urlaub in einem anderen Hotel in Antalya verbrachte. Weil sie weder Reisedokumente noch Pässe an ihrem letzten Tag durch die Stadt tragen wollten, hatten sie sie bereits am Vorabend dem Bruder mitgegeben, der die Dokumente im Hotelsafe eingeschlossen hatte. Durch die deutlich frühere Abfahrt des Shuttles geriet der Zeitplan der Familien so gehörig durcheinander, dass die Urlauber ihren Rückflug schließlich verpassten.

Daraufhin klagte der Familienvater auf Ersatz der Kosten für neue Rückflugtickets sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das AG München wies die Klage weitestgehend ab (Urteil vom 30.01.2024 – 172 C 14078/23), denn die Ereigniskette, die zum Verpassen geführt habe, sei geprägt von "Unklarheiten".

Nachdem die Familie von der Vorverlegung erfahren hatte, war nach ihrem Vortrag "alles versucht worden, um den Flug noch zu erreichen.". Er habe mit seiner Familie gegen 13:00 Uhr einen Markt aufgesucht, den die Familie des Bruders gerade besuchte, um den Hotelschlüssel zu erhalten und die Dokumente aus dem Safe holen zu können, hatte der Mann erklärt. Es habe aber bis etwa 15:00 Uhr gedauert, bis er seinen Bruder gefunden und den Schlüssel bekommen habe. Daraufhin hätten sie noch Nahrungsmittel für die Kinder besorgen und diese füttern sowie wickeln müssen. Daher hätten sie das eigene Hotel erst wieder um 17:15 erreicht, der Shuttlebus sei bereits abgefahren gewesen. Daraufhin sei die Familie gegen 17:45 Uhr losgefahren, um die Reiseunterlagen aus dem Hotel des Bruders abzuholen. Eine weitere Taxifahrt mit "Vollgas" zum Flughafen konnte das Unglück jedoch nicht mehr abwenden. Als die Gruppe um 19:00 Uhr am Terminal ankam, war das Boarding bereits abgeschlossen.

Unterlagen hätten rechtzeitig besorgt werden können

Der Vater kaufte deshalb Ersatztickets bei einer anderen Airline für denselben Abend zum Preis von 600 Euro. Seine Klage begründete er damit, dass das Hotel ihn nicht ordnungsgemäß über die erneute Änderung der Abflugzeiten informiert habe und er diese nur rein zufällig beim Auschecken an der Rezeption erfahren habe. Es sei ihm wegen der zwei kleinen Kinder und den im anderen Hotel aufbewahrten Unterlagen nicht mehr zumutbar möglich gewesen, den Shuttle-Bus zu erreichen.

Das AG München sah das anders und sprach dem Mann lediglich einen Anspruch auf Minderung in Höhe von 83,20 Euro für die durch die Vorverlegung des Rückflugs verkürzte Reisezeit sowie darauf entfallene vorgerichtliche Anwaltskosten von 90,96 Euro zu.

Auf den Kosten für die neuen Flüge blieb die Familie sitzen. Das AG konnte nicht nachvollziehen, wieso die Reiseunterlagen nicht auf eine andere Weise aus dem Hotel des Bruders besorgt werden konnten. Dies wäre nach der Mitteilung über die Vorverlegung um 12:00 Uhr bis zur Abfahrt des Shuttles um 16:35 Uhr möglich gewesen, meint das Gericht. Die Vorträge des Urlaubers seien "unsubstantiiert" und die Schilderungen für den Zeitraum von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr um die Zusammenkunft mit der Familie des Bruders seien geprägt von "Unklarheiten und Andeutungen, nicht aber von der gradlinigen Darstellung eines Versuchs, die Reisepapiere zu erlangen.". Das Urteil ist rechtskräftig. 

AG München, Keine Angabe vom 30.01.2024 - 172 C 14078/23

Redaktion beck-aktuell, js, 20. August 2024.