Rocky war bereits einige Tage nicht mehr zu Hause gewesen, als eine unbekannte Person ihn in bewusstlosem Zustand auffand. Die alarmierte Münchener Tierrettung verbrachte den Kater als Notfall in eine Tierklinik. Diese behandelte das Tier. Da der Kater in ein Haustierzentralregister eingetragen war, konnte dann seine Halterin verständigt werden. Diese holte Rocky am nächsten Tag ab. Die Tierklinik forderte die Halterin auf, die Behandlungskosten von rund 565 Euro zu begleichen. Damit war diese nicht einverstanden: Hätte man sie rechtzeitig informiert, hätte sie Rocky zu einem üblichen Tierarzt gebracht.
Das AG München folgte diesen Argumenten nicht (Urteil vom 30.08.2024 – 161 C 16714/22, rechtskräftig). Die Halterin sei gemäß §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB dazu verpflichtet, die Behandlungskosten zu übernehmen. Die Tierklinik habe ein fremdes Geschäft besorgt, als sie Rocky behandelte. Zwar habe sei auch aus eigener tierärztlicher Verpflichtung gehandelt – die Übernahme der Behandlung sei "ihrer äußeren Erscheinung nach" aber auch Rockys Halterin zugute gekommen.
Die Klinik habe auch mit Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Der werde bei einem auch fremden Geschäft grundsätzlich vermutet – insbesondere, wenn, wie hier, das Interesse des Geschäftsherrn an der Vornahme der Handlung im Vordergrund steht. Das ergebe sich aus dem TierSchG. Nach dessen § 1 dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhalte sich rechtswidrig. Bereits daraus folgert das AG München, dass die Behandlung Rockys im Interesse seiner Halterin stand: Diese hätte eine entsprechende Behandlung des Katers durchführen müssen.
Ihr Vortrag, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfange nicht. Soweit die Halterin hiermit eine Nebenpflichtverletzung im Sinne des § 681 S. 1 BGB geltend machen wolle, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers als Notfallmaßnahmen erfolgt seien. Das ergebe sich aus der Behandlungsdokumentation. Auch Zeugen hätten dies ausgesagt.