"Neu, aus Demontage" ist nicht neu

Eine Felge, die bei eBay damit beworben wurde, "neu, aus Demontage" zu sein, ist nicht mit einer tatsächlich neuen Felge gleichzusetzen. Liefert der Verkäufer die Felge nicht und erstattet den Kaufpreis, rechtfertigt dies keinen Deckungskauf einer tatsächlich neuen Felge, so das AG München.

Ein Mann kaufte eine original BMW-Felge für 199,11 Euro bei eBay, die im Angebot als "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)" ausgezeichnet war. In der Artikelbeschreibung hieß es "eine neue Felge, aus der Demontage - Felge ist NEU". In den allgemeinen Artikelzustandsbeschreibungen hieß es zur gewählten Kategorie weiterführend: "Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren." Der Verkäufer versandte die Felge jedoch nicht, sondern erstattete den Kaufpreis zurück. Nachdem der Käufer erfolglos eine Frist zur Lieferung gesetzt hatte, kaufte er eine Felge für einen höheren Preis bei einem BMW-Vertragshändler. Die Mehrkosten von 154,26 Euro verlangte er von dem eBay-Verkäufer.

Zu Unrecht, wie das AG München feststellte (Urteil vom 28.02.2024 – 161 C 23096/23). Es liege nämlich kein gleichwertiges Deckungsgeschäft vor. Aus dem Angebot gehe deutlich hervor, dass die Felge aus einer Demontage stamme, also bereits montiert und demontiert wurde, was ihren Marktwert erheblich senke. Neue Felgen und solche aus einer Demontage fallen für das Gericht ersichtlich nicht in die gleiche Warenkategorie. Tatsächlich neue Felgen würden zu Neupreisen gehandelt, es handele sich um völlig unbenutzte Neuware, oft noch mit der entsprechenden Verkäufer- oder Herstellergarantie.

Die Parteien haben sich daher nicht über den Kauf einer neuen, vollkommen unbenutzten Felge geeinigt, so das Gericht weiter. Die Formulierung "aus der Demontage" schließe eine vollkommen unbenutzte Sache bereits aus. Auch sei die Felge nicht in der Kategorie "Neu" gelistet gewesen, sondern in der Kategorie "Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)", welche zwar neuwertige Waren beinhalte, bei denen es sich aber nicht um Neuwaren im engeren Sinne handle.

Weiterhin sei es für durchschnittliche Nutzerinnen und Nutzer von eBay auch nicht überraschend, dass auf der Plattform "auch (wenn nicht sogar weit überwiegend) gebrauchte Waren zum Kauf angeboten werden", so das AG. Dies stelle im Regelfall gar den Grund dar, weshalb die Plattform genutzt werde.

AG München, Urteil vom 28.02.2024 - 161 C 23096/23

Redaktion beck-aktuell, js, 17. September 2024.