2022 bestellt, 2023 fertiggestellt: Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen rückforderbar

Seit dem 01.01.2023 gilt für Photovoltaikanlagen ein Nullsteuersatz. Wird der Bau einer Anlage 2022 begonnen, sie aber erst 2023 fertiggestellt, kann die gezahlte Steuer unter den richtigen Voraussetzungen zurückgefordert werden, so das AG München.

Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2022 eine Firma mit der Planung und dem Bau einer neuen Photovoltaikanlage beauftragt hatte. Die Firma sollte die Anlage auch beim zuständigen Netzbetreiber anmelden. Zu den Kosten von 15.900 Euro kamen weitere 3.021 Euro Umsatzsteuer hinzu. Die Rechnung zahlte der Mann im Herbst 2022, freigegeben und an das Stromnetz angeschlossen wurde die Anlage nach kleineren Ausbesserungen im Mai 2023.

Weil jedoch seit dem 01.01.2023 gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UstG ein Nullsteuersatz bei privaten Photovoltaikanlagen anzuwenden ist, klagte der Mann auf die Erstattung der bereits gezahlten Umsatzsteuer gegen die beauftragte Firma. Die Anlage sei erst 2023 fertiggestellt worden und daher habe er die Steuer nicht zahlen müssen, so der Mann – anders sah das natürlich die Gegenseite.

Nur ein einziger, einheitlicher Umsatz

Das AG München nahm sich der Sache an und gab der Klage des Käufers statt (Urteil vom 05.06.2024 – 158 C 24118/23). Zwar sei in der Umsatzsteuer jede Lieferung als selbstständige Leistung zu betrachten. Es gelte aber der Grundsatz der Einheitlichkeit: ist ein wirtschaftlicher Vorgang einheitlich, so dürfe dieser "nicht künstlich aufgesplittet" werden.

Der Mann habe hier eine Photovoltaikanlage bestellt. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material zu Arbeitsleistung komme es dem Käufer in solchen Fällen nicht an, meint das AG, er wolle schlicht eine funktionierende und freigegebene Anlage. Daher müsse man Planung, Lieferung und Aufbau einheitlich als einen Umsatz beurteilen.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hänge dabei von der Art des Umsatzes ab. Eine Montage- oder Werklieferung gelte aus ausgeführt, wenn der Käufer die Verfügungsmacht über den Gegenstand erhalte, so das AG. Dies sei in der Regel erst nach beendeter Abnahme und Anschluss der Photovoltaikanlage an das Stromnetz der Fall. Hier sei die konkludente Abnahme der Anlage mit dem Anschluss an das Stromnetz im Mai 2023 zusammengefallen, erst da habe für den Käufer die Funktionsfähigkeit festgestanden. Da die Fertigstellung somit erst 2023 erfolgt sei, habe der Mann einen Anspruch auf Rückzahlung der Umsatzsteuer.

AG München, Urteil vom 05.06.2024 - 158 C 24118/23

Redaktion beck-aktuell, js, 25. November 2024.

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