Dass die Reiseleitung – nach dem Vortrag des Reisenden – nicht durchgehend vor Ort gewesen sei, begründe keinen Reisemangel, entschied das Gericht (Urteil vom 31.08.2025 – 158 C 14594/23, rechtskräftig). Ein Reiseleiter sei nicht zu verwechseln mit einem Stadtführer, der während des gesamten Reiseverlaufs Erläuterungen abgibt. Vielmehr handele es sich um eine Person, die den Reiseveranstalter vor Ort vertritt und den Reisenden bei Beanstandungen oder Problemen zur Seite steht.
Das aber sei hier auch nach den Ausführungen des Pauschalreisenden der Fall gewesen: Danach habe während des sechstägigen Aufenthalts in Dubai ständig eine Deutsch sprechende Reiseleitung kontaktiert werden können. Dass dies nur per WhatsApp der Fall gewesen sei, erachtet das AG München für unerheblich: Bei Pauschalreisen sei es keinesfalls branchenüblich, dass der Reiseleiter während des angebotenen Programms immer dabei ist.
Ganz leer ging der Reisende dennoch nicht aus: Die Reiseveranstalterin muss ihm 4,84 Euro vom gezahlten Reisepreis in Höhe von 774 Euro zurückerstatten, weil in Dubai der vereinbarte Besuch des Al Fahidi Forts nicht stattgefunden hatte. Für den Mann, der sich eine Rückzahlung von 400 Euro erhofft hatte, wohl nur ein kleines Trostpflaster, das einer Minderung von 5% eines Tagesreisepreises entspricht.


