Die Familie hatte einen siebentägigen Skiurlaub in Österreich gebucht. Zwei Tage nach Anreise stürzte die Mutter beim Skifahren und erlitt einen Kreuzbandriss im linken Knie. Einen Tag später wurde sie vor Ort operiert und am nächsten Tag entlassen. Die Ärzte ordneten ihren Heimtransport vom Urlaubsort mit hochgelagertem Bein an. Die Reisende kontaktierte daraufhin ihre Versicherung, die ihr einen Rücktransport in zwei Tagen – also einen Tag vor der geplanten Abreise – in Aussicht stallte. Die Familie verblieb daher noch im Hotel und reiste am sechsten Urlaubstag ab.
Vor der Buchung des Skiurlaubs hatte sie eine Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung abgeschlossen. Darin hieß es: "Müssen Sie aus einem [...] versicherten Ereignis die Reise vorzeitig abbrechen, erstatten wir den kompletten Reisepreis bei Abbruch der Reise innerhalb der ersten Hälfte der versicherten Reise […] bis zur Höhe des versicherten Reisepreises."
Wegen dieser Klausel gab es nun Streit um den Zeitpunkt, an dem die Reise abgebrochen worden war. Die Mutter wollte von der Versicherung den vollen Reisepreis für alle Reisenden erstattet haben, außerdem wollte sie auch die Kosten für die Skipässe ersetzt haben. Die Versicherung erstattete lediglich einen geringen Teilbetrag: Schließlich sei die Reise nicht in der ersten Hälfte abgebrochen worden, sondern erst mit der Rückreise am sechsten von sieben Tagen. Die Mutter sah das anders, klagte und bekam in weiten Teilen recht.
Skireise bereits mit Unfall der Mutter "abgebrochen"
Für das AG München führte bereits der Skiunfall zum Reiseabbruch, nicht erst die Rückreise (Urteil vom 24.02.2025 – 132 C 23372/24, rechtskräftig). Der Vertrag definiere als Voraussetzung für den Versicherungsschutz nicht "Reiseabbruch". Vielmehr müsse durch Eintritt eines versicherten Ereignisses Reiseunfähigkeit zu erwarten sein. "Reiseabbruch" bedeute so nur, dass die Reise nicht mehr planmäßig fortgesetzt werden könne. Hier habe der Skiunfall die "Sinnhaftigkeit" der Reise beendet.
Vor dem tatsächlichen Reiseende sei noch einiges an Organisation erforderlich gewesen. Somit habe die Familie die letzten beiden Tage vor Abreise maßgeblich mit dem Organisieren und dem Warten auf die Abreise verbracht. Die Reise sei daher bereits mit dem Skiunfall als abgebrochen anzusehen.
Auch auf Ehemann entfallende Hotelkosten zu erstatten
In einem zweiten Schritt sprach das Gericht der Familie sodann nicht nur die Hotelkosten für die verunfallte Ehefrau zu, sondern auch die für den Ehemann. Für diesen sei es nach dem Unfall unzumutbar gewesen, die Reise allein mit der Tochter fortzusetzen. Das AG München verweist auf den rechtlichen Wert einer Ehe, der "der einer Solidargemeinschaft ist, die sich gerade in Zeiten von Hilfe- und Zuwendungsbedarf zeigt". Entsprechend erachtet das AG es als objektiv unzumutbar, den Ehemann darauf zu verweisen, er möge, "statt im Krankenhaus zu warten, weiter Skifahren gehen".
Bezüglich der Hotelkosten für die Tochter ging die Sache aus tatsächlichen Gründen anders aus: Hier habe die Familie trotz richtlichen Hinweises nicht substantiiert zur Frage ausgeführt, welche Auswirkungen der Unfall auf die Durchführung der Reise für die Tochter hatte. Die Hotelkosten für die Tochter müsse die Versicherung daher nicht erstatten.
Auch musste die Versicherungen die Kosten für die Skipässe nicht übernehmen. Das ergab sich bereits aus ihren Versicherungsbedingungen.


