Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfe beschließen, dass Blumenkästen auf der Innenseite des Balkongeländers anzubringen sind, entschieden die Münchener Richterinnen und Richter (Urteil vom 12.11.2024 – 1293 C 12154/24 WEG, rechtskräftig).
Der Auslöser des Rechtsstreits: Eine Bewohnerin in der Wohnung unter der Pflanzenfreundin hatte ihren Balkon verglasen und eine Wärmedämmung anbringen lassen. Bei heftigen Regengüssen tropfte überlaufendes Wasser aus den Blumenkästen nun nicht wie zuvor in das Erdreich, sondern auf den Sims der Verglasung.
In der Eigentümerversammlung wurde daraufhin entschieden, dass "sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen". Wer sich nicht daran halte, müsse, wenn "durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung" Gemeinschaftseigentum beschädigt oder beschmutzt wird, die entstehenden Kosten tragen, hieß es in dem Beschluss weiter.
Verkleinerte Balkonfläche ist hinzunehmen
Die Wohnungseigentümerin klagte – mit teilweisem Erfolg: Das AG München erklärte die Regelung zur verschuldensunabhängigen Haftung für Schäden, die bei Nicht-Einhalten des Beschlusses entstehen, für nichtig. Denn sie weiche vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung ab.
Den weiteren Beschluss bestätigte das Gericht. Zwar seien bei dem in den 1970er Jahren erbauten Haus nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen; auch hätten alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht. Ein Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so bleiben müsse, bestehe aber nicht, so die Münchener Richterinnen und Richter.
Entscheidend sei, wie so oft, der Einzelfall: Hier habe die WEG den unliebsamen Beschluss gefasst, um Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern. Das, so das AG, halte sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, brauchte nicht nachgewiesen zu werden. Das Gericht meinte zudem, auch die innenliegende Bepflanzung biete der klagenden Eigentümerin noch ausreichend Möglichkeit, sich persönlich zu entfalten. Dass sich mit den innen hängenden Blumenkästen die Balkonfläche verkleinere, sei hinzunehmen: Eine Grundlage für einen Anspruch auf einen bestimmten Umfang an Balkonbepflanzung sah das AG nicht.