"Frisch renoviert": Reiseveranstalter haftet für Zusage des Reisebüros zu Hotelzimmer

Statt am Strand fand sich ein Münchner vor Gericht wieder: Er hatte sich in Ägypten erholen wollen, stornierte die Reise dann aber, weil das ihm zugesagte renovierte Zimmer nicht verfügbar war. Das AG München stellt klar: Für falsche Aussagen des Reisebüros muss der Veranstalter einstehen.

Ein Münchner hatte in einem Reisebüro eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Auf Nachfrage erklärte ihm der Mitarbeiter des Reisebüros, alle Zimmer des Hotels seien renoviert, und zeigte ihm dazu Beispielbilder des Reiseveranstalters. Aus früheren Ägyptenreisen kannte der Mann den schlechten Zustand mancher Unterkünfte und legte daher besonderen Wert auf einen renovierten Zustand.

Kurz darauf musste er jedoch im Internet feststellen, dass entgegen der Aussage des Reisebüros nicht alle Zimmer des Hotels renoviert waren. Er rief beim Reiseveranstalter an, der seine Sorge bestätigte: Für ihn sei kein renoviertes Zimmer vorgesehen; ein solches auch nicht mehr verfügbar. Daraufhin stornierte der Mann die Reise. Der Veranstalter verlangte 657 Euro Stornokosten und verklagte ihn, nachdem er die Zahlung verweigert hatte.

Das AG München wies die Klage ab. Der Münchner habe den Reisevertrag wirksam nach §§ 651i  Abs. 3 Nr. 5, 651l  Abs. 1 S. 1 BGB gekündigt, so das Gericht. Die Pauschalreise sei durch einen erheblichen Reisemangel beeinträchtigt gewesen, da das Hotelzimmer nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen habe. Die Beschaffenheitsvereinbarung sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen (Urteil vom 08.09.2025 – 112 C 7280/25).

Veranstalter haftet für den durch Beispielbilder gesetzten Anschein

Der Reiseveranstalter müsse sich auch falsche Angaben zurechnen lassen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Reisebüros im Buchungsprozess machten, so das Gericht. Wenn wie hier eine mündliche Erklärung den Inhalt des Vertragsangebots präge, trage der Veranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung.

Die Richterinnen und Richter sahen in der Zusage des Reisebüros nämlich keinen Widerspruch zur Leistungsbeschreibung durch den Reiseveranstalter. Vielmehr habe letzterer mit den Beispielbildern selbst den Anschein gesetzt, dass die Zimmer durchgehend renoviert seien. Die Zusage des Reisebüros habe die Leistungsbeschreibung lediglich ergänzend erläutert.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

AG München, Urteil vom 08.09.2025 - 112 C 7280/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 15. September 2025.

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