Koffer vor Kreuzfahrt verschwunden: Ohne Medikamente geht's nicht an Bord

Ein älteres Ehepaar wollte eine Kreuzfahrt machen, brauchte aber medikamentöse Unterstützung mit Blutdruck- und Cholesterinsenkern. Doch der Koffer mit den Medikamenten verschwand beim Transfer zum Schiff. Laut AG München durfte das Paar den Antritt der Kreuzfahrt verweigern.

1.678 Euro hatte sich ein älteres Ehepaar eine Kreuzfahrt kosten lassen, die es einschließlich Transfer vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff bei einer Münchener Reiseveranstalterin gebucht hatte. Einen Koffer, in dem sie u. a. blutdruck- und cholesterinsenkende Medikamente mitnehmen wollten, deponierten die Eheleute am Tag der Abfahrt im Kofferraum des Transferbusses. Dort war er bei Ankunft am Hafen jedoch nicht mehr zu finden. Das Paar trat daraufhin die Kreuzfahrt nicht an, da es die Medikamente nach eigener Aussage täglich benötigte. Die beiden forderten anschließend den Reisepreis zurück, außerdem verlangten sie 460 Euro Schadensersatz für die verloren gegangenen Gegenstände.

Die Veranstalterin zahlte zwar wegen ersparter Aufwendungen 216,90 Euro zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Rückzahlung des Reisepreises, da kein Reisemangel vorgelegen habe. In Bezug auf den Koffer habe sich nur ein allgemeines Diebstahlsrisiko verwirklicht. Den Eheleuten sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten.

Ehepaar musste seine Gesundheit nicht gefährden

Mit diesen Argumenten drang die Reiseveranstalterin vor dem AG München nicht durch, das dem Ehepaar rund 1.550 Euro zusprach (Urteil vom 11.01.2024 – 223 C 12480/23). Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses wertete das Gericht sehr wohl als Reisemangel. Schließlich sei der Transfer zum Schiff Bestandteil der Pauschalreise gewesen, die durch den Verlust der Medikamente erheblich beeinträchtigt worden sei.

Blutdruck- und Cholesterinsenker seien Arzneimittel, die man täglich einnehmen müsse, pflichtete das AG dem Paar bei. Anderenfalls drohten körperliche Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden. Den Eheleuten sei es nicht zuzumuten gewesen, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte. Sie hätten daher ein Kündigungsrecht gehabt – selbst wenn der Reiseveranstalterin kein Verschulden zur Last gelegt werden könne.

Weiter stellt das AG München klar, dass auch das Ehepaar kein Verschulden treffe. Mit dem Verstauen des Trolleys im Gepäckraum des Busses sei die Reiseveranstalterin in der Verantwortung für das Gepäck gewesen. Die Reisenden hätten ihr Gepäckstück danach nicht noch beobachten müssen. Auch hätten sie die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich behalten müssen, da sie aus Sicht des Gerichts darauf vertrauen durften, dass das Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert werde.

Nicht ganz erfolgreich war die Klage hinsichtlich des geforderten Ersatzes für die verloren gegangenen Gegenstände. Hier sprach das Gericht dem Paar lediglich 90 Euro zu. Hintergrund war, dass dieses zu wenig Angaben zum Anschaffungspreis und Zeitwert der Gegenstände gemacht hatte. Für eine Schätzung fehlte dem Gericht somit die Grundlage.

AG München, Urteil vom 11.01.2024 - 223 C 12480/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 28. Juli 2025.

Mehr zum Thema