Einmummelungsverbot? Dicker Schal und Mütze sind keine Straftat
© CHROMORANGE / franz perc

Es gibt viele Gründe, dick eingepackt an einer AfD-Gegendemonstration teilzunehmen – die Verhinderung der Identitätsfeststellung gehört laut dem AG Marl jedoch nicht dazu. Es verwies auf die winterlichen Temperaturen und sprach einen Mann vom Verstoß gegen das Vermummungsverbot frei.

Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot des § 17 VersG NRW setzt voraus, dass gerade durch die Aufmachung eine Identitätsfeststellung verhindert werden soll. Ein Mann, der mit buntem Schal und Mütze bei Temperaturen um 0° an einer Gegendemonstration zu einer AfD-Veranstaltung teilnahm, erfüllte diese Voraussetzungen nicht. Erstens war er trotzdem identifizierbar, zweitens fehlte es auch am Vorsatz: Er wollte sich, so das AG Marl, nur vor kalten Temperaturen und rechtsextremen Repressalien schützen (Urteil vom 20.11.2025 – 18 Ds-29 Js 279/25-235/25).

"Der Angeschuldigte nahm am 04.01.2025 gegen 09:55 Uhr […] in Marl an der Gegenversammlung zum AFD-Parteitag teil. Er trug einen grau, schwarz, rot und gelb gemusterten Schal, mittels dem er seinen Mund uns seine Nase verdeckte. Des Weiteren trug er eine rote Mütze, die seine Haare und Ihre Ohren verdeckte. Dies tat er, um der Feststellung seiner Identität zu entkommen.“ Mit diesen Feststellungen klagte die Staatsanwaltschaft Essen einen Mann wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot des nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes an (§ 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW). Fünf Jahre nach dem Vorfall sprach ihn das AG Marl nun frei. Er habe den Straftatbestand in keiner Hinsicht erfüllt.

Zu auffällig, um anonym zu sein

Laut dem VersG NRW ist es verboten, an öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel in einer Aufmachung teilzunehmen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Das AG Marl verneinte das im Falle des dick eingepackten Gegendemonstranten. So habe der auffällig farbige Schal des Angeklagten durchaus zeitweise Mund und Nase verdeckt, die Augenpartie, die Augenbrauen und große Teile der Nasen und Ohren seien jedoch trotzdem durchgehend frei sichtbar gewesen.

Auch habe er in "unmittelbarer Nähe von Polizeibeamten" gestanden und mittels eines Megaphons lautstark Ansagen in Richtung der AfD-Delegierten gerufen. So habe er seine Identifizierung nicht im Sinne des Gesetzes "verhindert", sondern sogar erleichtert.

Schutz vor Kälte und Rechtsextremismus

Zudem habe auch der nötige Vorsatz gefehlt. Dafür hätte er gerade darauf abzielen müssen, die Feststellung seiner Identität zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verhindern. Werde das Erscheinungsbild nur verhindert, um die Identität vor gewaltbereiten Gegnern zu schützen, treffe das schon nicht zu.

Die herrschenden Wetterverhältnisse mit Temperaturen knapp über dem Gefrierpunkt seien ein näherliegender Grund für die wohligen Wintertextilien. Selbst wenn es ihm auf die Verschleierung seiner Identität angekommen sei, so habe er damit keine Repressalien des Staates, sondern der Gegenseite verhindern wollen. Die Versammlung habe dem Parteitag der als "gesichert rechtsextremistisch" eingestuften AfD gegolten und sei dabei durch zuweilen filmende Rechtsextremisten besucht worden. Wer zwar vermummt, aber auffällig gekleidet in unmittelbare Nähe zu Polizeibeamten die freiheitlich demokratische Grundordnung über ein Megaphon verteidige, wolle sich vor Extremisten schützen.

AG Marl, Urteil vom 20.11.2025 - 18 Ds-29 Js 279/25-235/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 24. März 2026.

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