Trennungshund Bruno: Eben doch nicht nur eine Sache
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Die "Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung", wie es in § 1361a BGB heißt, klingt nach Töpfen und Pfannen, bestimmt aber auch über das Schicksal von Hunden und Katzen. Entscheidender Faktor ist dann allerdings das Tierwohl – wie der Umgang des AG Marburg mit einem Familienhund zeigt.

Bruno, so hieß der Berner-Sennenhund/Rottweiler-Rüde, um den sich im Rahmen ihrer Trennung seine Besitzer stritten. Seine elf Lebensjahre, gerade für einen großen Hund ein respektables Alter, hatte er fast ausschließlich im Einfamilienhaus mit Garten der Familie verbracht. Das Paar hatte ihn 2012, im Jahr der Hochzeit, gemeinsam angeschafft. Im August 2023 zog die Ehefrau aus dem Haus aus, nahm Bruno ohne Absprache mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit.

Gerade aufgrund seines Alters benötige der Hund eine feste Bezugsperson, so ihre Argumentation: Ihr Ehemann habe sich ständig bei seiner "Liebschaft" aufgehalten und Bruno vernachlässigt. Dieser konterte damit, die "verbotene Eigenmacht" seiner früheren Partnerin müsse rückgängig gemacht werden. Da er über Jahre hinweg krankheitsbedingt zu Hause gewesen sei, sei er die Hauptbezugsperson des Hundes. Jetzt arbeite er im Homeoffice und das Tier sei, bis seine Ehefrau es ihm unrechtmäßig entzogen habe, sein ständiger Begleiter gewesen.

Das AG Marburg (Beschluss vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 WH) sprach Bruno für die Trennungszeit dem Ehemann zu. Einen Vergleichsvorschlag mit Ferienumgang – Bruno lebt wieder bei seinem Herrchen, besucht sein Frauchen aber zwei Mal im Jahr für zwei Wochen – lehnte die Ehefrau ab. Die Richterin betonte, dass Bruno zwar nach § 90a BGB keine Sache ist, aber § 1361a BGB über die Verteilung von Haushaltsgegenständen entsprechend angewandt wird. Sie schrieb den Parteien auch ins Stammbuch, dass für die Entscheidung allein das Tierwohl entscheidend war. Die Vorwürfe der Partner untereinander spielten keine Rolle. Ausschlaggebend sei, dass das Tier in seine gewohnte Umgebung zurückkehren solle. Es sei gerichtsbekannt, dass ein hundesicherer Garten, in dem Bruno sich als "Herrscher" fühlen könne, die Lebensqualität von Hunden erheblich erhöhe.

Das AG hat analog § 209 Abs. 2 S. 2 FamFG die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses angeordnet. Auch wenn dies für Hausratsentscheidungen nicht vorgesehen sei, ähnele die Lage hier doch eher der bei der Herausgabe eines Kindes: Die Rückkehr auf die lange Bank zu schieben, liege nicht im Interesse des Hundes und vergrößere nur den Trennungsschmerz für sein Frauchen.

AG Marburg, Beschluss vom 03.11.2023 - 74 F 809/23

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 29. Februar 2024.