Kein Subventionsbetrug trotz Nichtangabe einer Pfändung in Corona-Soforthilfeantrag

Das Verfahren wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gegen einen Mann, der im Corona-Soforthilfeantrag bestehende Pfändungen nicht angegeben hatte, ist eingestellt worden. Das Amtsgericht Magdeburg sah die Schuld des Angeklagten als allenfalls gering an, weil die Antragsbelehrung nicht auf die Bedeutung von Pfändungen hingewiesen hatte und so letztlich kaum verständlich und intransparent war.

Angeklagter gab Pfändungen in Corona-Soforthilfeantrag nicht an

Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte am 30.03.2020 auf dem zur Verfügung stehenden Vordruck bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt für sein Einzelunternehmen die Gewährung von Corona-Soforthilfe beantragt und auch in Höhe von etwa 8.600 Euro bewilligt erhalten. Was er nicht angegeben hatte, waren diverse Pfändungen im Umfang von rund 3.000 Euro, die zu dieser Zeit auf seinem Girokonto lasteten. Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat dem Angeklagten Subventionsbetrug nach § 264 StGB vorgeworfen, weil er einen für die Gewährung erheblichen Umstand nicht angegeben habe.

AG stellt Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs ein

Das Amtsgericht stellte das Verfahren wegen geringer Schuld nach § 153 Abs. 2 StPO ein. Der Strafrichter sah nach umfassender Würdigung der Beweise in der Hauptverhandlung die Schuld des Angeklagten als gering an, weil der Antragsvordruck offensichtlich keinerlei ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten habe, dass gegen den Antragsteller laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (wie etwa Kontopfändungen) der Gewährung von Soforthilfe entgegenstünden und er deshalb die Subvention nicht erhalten könne.

Antragsbelehrung war kaum verständlich und intransparent

Mittelbar werde nur im "Kleingedruckten" und erst am Ende des Vordrucks nach mehreren anderen Erklärungen, die ein Antragsteller abzugeben habe, auf § 3 SubvG verwiesen. Die Verweisung sei aus sich heraus kaum verständlich. Der Hinweis sei nicht transparent. Immerhin habe es der Subventionsgeber selber in der Hand gehabt, für klare und verständliche Vordrucke zu sorgen. Daran ändere auch der zeitliche Druck im Frühjahr 2020 nichts. Nicht einmal geläufige Begriffe wie "Pfändung" seien in dem Vordruck verwendet worden und hätten dem Leser bei einem flüchtigen Überfliegen ins Auge springen können. Da der Angeklagte mit dem Blick eines juristisch nicht geschulten Antragstellers einen Ausschlusstatbestand nicht sicher habe erkennen können, liege für sein Handeln allenfalls eine geringe Schuld vor.

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2020.