AG Magdeburg: Hauseigentümer muss kostenlose Zeitungen vor Haustür nicht hinnehmen

Die Herausgeberin eines kostenlosen, zwei Mal wöchentlich erscheinenden Anzeigenblatts darf dieses nicht länger vor den Hauseingängen eines bestimmten Mietshauses ablegen oder durch Dritte ablegen lassen. Dies hat das Amtsgericht Magdeburg auf die Klage des Hauseigentümers entschieden (Urteil vom 29.11.2017, Az.: 150 C 518/17).

Anzeigenblätter vor Haustür abgelegt

Der Kläger ist Eigentümer eines Mietshauses in Magdeburg. Das von der Beklagten herausgegebene und kostenlos verteilte Anzeigenblatt erscheint zweimal wöchentlich. Konnte es nicht in die Briefkästen der Mieter gesteckt werden, weil sich die Briefkästen im Haus befinden und die Hauseingangstür verschlossen war, wurden die Anzeigenblätter vor die Haustür gelegt. Dadurch war der Kläger stets gezwungen, die vor der Haustür liegenden oder durch Wind und Regen vor dem Haus verteilten Blätter wegzuräumen. Der Kläger forderte die Beklagte mehrmals auf, das Ablegen der Blätter zu unterlassen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nur zunächst, später aber nicht mehr nach.

AG Magdeburg bejaht unzulässigen Eingriff und bejaht Unterlassungsanspruch

Das Gericht sah in der wiederholten Ablage der Anzeigenblätter gegen den erklärten Willen des Klägers einen nicht hinzunehmenden Eingriff in dessen Eigentum, weshalb der Kläger gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 1004, 903, 862 BGB habe. Für kostenlose Handzettel sei ein solcher Anspruch bereits obergerichtlich anerkannt. Das Gericht meint, dass eine unzulässige Beeinträchtigung auch hier vorliege. Ob es sich dabei um Werbung oder um eine kostenlose Tageszeitung handele, sei unbeachtlich. Maßgeblich sei, ob die Zusendung vom Empfänger gewollt sei oder nicht. Letzteres sei der Fall. Außerdem bestehe ein Anzeigenblatt aus weitaus mehr Papier als ein bloßer Handzettel, sodass der Beseitigungsaufwand und das Ausmaß an Verschmutzung durch umherfliegende Blätter deutlich höher seien. Das spreche für einen unzulässigen Eingriff.

AG Magdeburg, Urteil vom 29.11.2017 - 150 C 518/17

Redaktion beck-aktuell, 25. Juni 2018.

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