Keine Strafe für nächtliches Urinieren ins Meer

Das nächtliche Urinieren in die Ostsee stellt keine Ordnungswidrigkeit dar. Es liege keine "Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung" vor, entschied das AG Lübeck. Man habe den Mann allenfalls schemenhaft erkennen können und es habe sich niemand belästigt gefühlt.

Im Sommer 2022 hatte eine Streife des Ordnungsamtes einen Mann dabei erwischt, wie er im Schutze der Dunkelheit in die Ostsee urinierte - am Spülsaum des Meeres und mit dem Rücken zum Strand. Vor Gericht kam der Fall, weil der Mann sich weigerte, das vom Amt verhängte Bußgeld in Höhe von 60 Euro wegen "Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung" zu zahlen.

Die vom Ordnungsamt angeführte Belästigung der Allgemeinheit vermochte das Amtsgericht Lübeck (Az. 83a OWi 739 Js 4140/23 jug.) allerdings nicht zu erkennen. Der Mann sei im Schutze der Dunkelheit allenfalls schemenhaft zu erkennen gewesen, heißt es in der Urteilsbegründung. Es habe sich auch niemand belästigt gefühlt.

Am Meer gebe es eben, anders als in den Bergen oder am Waldrand, keine andere Rückzugsmöglichkeit als die, möglichen Zuschauern den Rücken zuzukehren. "Der Mensch hat unter den Weiten des Himmelszeltes nicht mindere Rechte als das Reh im Wald, der Hase auf dem Feld oder die Robbe im Spülsaum der Ostsee", betonte das Gericht.

Redaktion beck-aktuell, 17. Oktober 2023 (dpa).