Mietvertrag sah Wahlrecht für Wohnungsgesellschaft vor
Die Wohnungsgesellschaft kann Berufung zum Landgericht einlegen. Um welches Unternehmen es sich handelt, teilte das Gericht nicht mit. Geklagt hatte eine Frau, deren inzwischen gestorbene Eltern die Kaution hinterlegt hatten. Laut Mietvertrag habe das Immobilienunternehmen den Betrag in eigene Aktien anlegen dürfen, so das Gericht. Der Vertrag sah demnach vor, dass die Aktien nach Beendigung des Mietverhältnisses herauszugeben sind. Die Wohnungsgesellschaft sollte allerdings auch berechtigt sein, anstelle der Aktien den Nominalbetrag von 800 Mark auszuzahlen.
Gericht: Wahlrecht unwirksam - Erträge aus Mietsicherheit stehen Mieter zu
Das Mietverhältnis endete Mitte 2018. Als die Klägerin die Aktien haben wollte, lehnte die Wohnungsgesellschaft dies ab. Sie berief sich auf den Mietvertrag und zahlte stattdessen 409,03 Euro, was den urspünglich 800 Mark entsprach. Daraufhin klagte die Frau auf Herausgabe der Aktien. Das Gericht stellte fest, dass das im alten Mietvertrag vorgesehene Wahlrecht der Wohnungsgesellschaft unwirksam ist. Denn § 551 BGB sehe vor, dass Erträge aus der Mietsicherheit unabhängig von der gewählten Anlageform dem Mieter zustehen. Zu den Erträgen der hier gewählten Anlageform gehörten nicht nur ausgezahlte Dividenden, sondern auch etwaige Kursgewinne. Davon abweichende Vereinbarungen seien unwirksam, so das Kölner Gericht.