AG Kassel stellt Strafverfahren gegen zwei Frauenärztinnen wegen Werbung für Abtreibungen ein

Das Amtsgericht Kassel hat das Strafverfahren gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a StPO) gemäß § 206b StPO eingestellt. In dem Beschluss vom 05.07.2019 verweist das Gericht auf die neue Rechtslage, nach der keine Strafbarkeit mehr gegeben sei (Az.: 284 Ds-2660 Js 28990/17).

Vorwurf des Anbietens von Schwangerschaftsabbrüchen

Den Angeklagten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kassel vom 30.01.2018 vorgeworfen, gemeinschaftlich handelnd öffentlich und durch Verbreitung von Schriften ihres Vermögensvorteils wegen eigene Dienste zur Vornahme eines Schwangerschaftsabbruches angeboten zu haben.

Handlungen nach neuem Recht nicht mehr strafbar

In den Entscheidungsgründen führt der Strafrichter aus, dass die den Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegte Tat nach bisherigem Recht gemäß §§ 219a Abs. 1, 25 StGB strafbar gewesen sei. Durch das am 29.03.2019 in Kraft getretene "Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch" sei in § 219a StGB ein neuer Abs. 4 hinzugefügt worden, der unter anderem vorsehe, dass Abs. 1 der Vorschrift nicht gilt, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 StGB vornehmen. Um solche sachlichen Hinweise, die nach dem neu eingefügten Tatbestandsausschluss entkriminalisiert werden sollen, handele es sich im vorliegenden Fall, sodass nach neuem Recht keine Strafbarkeit mehr gegeben sei.

Auch Staatsanwaltschaft sieht keine Strafbarkeit mehr

Den Verfahrensbeteiligten wurde vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt. Im Rahmen der Anhörung hatte die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Strafbarkeit im vorliegenden Fall nach Änderung des Gesetzes auch dort nicht mehr als gegeben erachtet werde. Die beiden Verteidiger der Angeklagten hatten eine Einstellung gemäß § 206b StPO beantragt. Der Beschluss des Gerichts ist gemäß § 206b S. 2 StPO mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

AG Kassel, Beschluss vom 05.07.2019 - 05.07.2019 284 Ds -2660 Js 28990/17

Redaktion beck-aktuell, 8. Juli 2019.

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