Nur ein kurzes Probeliegen der Tochter, dann war die Sache beschlossen: Ihre Mutter kaufte für sie Schlafzimmermöbel einschließlich Bett und Matratze, die laut Kaufvertrag den Härtegrad H5 hatte. Nach Lieferung der Möbel fanden Mutter und Tochter die Matratze dann aber doch zu hart. Die Mutter reklamierte sie deshalb und wollte ihr Geld für Bett und Matratze zurück. Da das Möbelhaus das ablehnte, focht sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Sie meinte, es sei für den Verkäufer klar erkennbar gewesen, dass das Schlafzimmer für ihre Tochter war. Für das Gewicht ihrer Tochter sei aber ein Härtegrad von H2 angemessen. Das Möbelhaus entgegnete, es sei keine Beratung gewünscht worden. Die Käuferin habe es vielmehr sehr eilig gehabt, da sie einen Transporter angemietet hatte. Sie habe lediglich nach einem Rabatt gefragt, sonst aber keine Fragen gestellt.
Die Klage der Mutter vor dem AG Hannover hatte keinen Erfolg (Urteil vom 30.01.2024 – 510 C 7814/23). Sie habe genau das erhalten, was sie gekauft habe: Eine Matratze mit dem Härtegrad 5. Ein Mangel sei mithin nicht gegeben. Der Verkäufer habe sie auch nicht über den Härtegrad aufklären und beraten müssen. Denn die Käuferin habe nicht nach einer Beratung gefragt.
Zudem sei sie schon zum Kauf entschlossen gewesen, als sie den Verkäufer hinzugezogen habe. Das Verkaufsgespräch habe sich nur noch um den Preis und die Daten der Käuferin gedreht. Die Tochter habe sich nach dem Probeliegen auch nicht über den Härtegrad beschwert. Der Verkäufer habe daher keine Aufklärungspflicht verletzt.