Zwei Frauen besuchten unabhängig voneinander einen Bingo-Abend. Nachdem beide eine Zahlenreihe vollständig hatten, sprangen sie auf und liefen auf den Preistisch zu. Die eine Gewinnerin – die Klägerin – stürzte und zog sich einen komplizierten Knochenbruch zu. Sie behauptete, die andere habe sie von links "wie eine Wand" von den Füßen geholt, woraufhin sie gefallen sei. Sie habe sie direkt nach dem Sturz gesehen. Die Beklagte hingegen erzählte vor Gericht, sie habe einen ganz anderen Weg zum Preistisch genommen und die Geschädigte nicht einmal berührt. Erst nach dem Sturz habe die Verletzte sie auf die vermeintliche Kollision angesprochen.
Die Zeugenaussagen waren widersprüchlich: Eine Frau bestätigte die Version der Gestürzten emphatisch: "Wie ein Blitz" sei die Gegnerin von Links gekommen, habe die Geschädigte mit viel Kraft erwischt und sie damit zu Fall gebraucht. Eine andere Zuschauerin wollte eine "Schwalbe" wahrgenommen haben: Die Verletzte habe ihre Kontrahentin auf dem Weg zum Tisch im Blick gehabt und sei ihr dann gegen die Schulter gelaufen. Im Nachhinein habe sie behauptet, verletzt worden zu sein.
Täterschaft nicht bewiesen – non liquet
Das AG Hannover wies die Klage ab, weil es nicht überzeugt war, dass die Gegnerin den Sturz verursacht hatte. So habe bereits die Geschädigte selbst angegeben, die andere Gewinnerin erst wahrgenommen zu haben, nachdem sie gestürzt war. Vor dem Preistisch hätten sich allerdings noch mehr Leute aufgehalten, die auch als Verursacher der Verletzung in Betracht kämen. Die für die Version der Verletzten benannte Zeugin habe das Gericht nicht überzeugen können, da sie auch auf Nachfrage nur formelhaft habe wiederholen können, dass die Geschädigte von der anderen Gewinnerin von links ("wie ein Blitz") erwischt worden sei. Das AG vermutete insoweit Beobachtungs- oder Erinnerungsfehler, weil sie angesichts der freien Sicht auf das Geschehen eigentlich mehr Details hätte sehen müssen.