Vermieterin mit Wasser übergossen: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Zwei Mal hatte eine Mieterin ihre Vermieterin vom Balkon aus mit Wasser übergossen. Sie wollte verhindern, dass ihr Fahrrad umgestellt wird und hatte bereits weitere Aktionen angekündigt. Das AG Hanau bestätigte die fristlose Kündigung des Wohnraum-Mietverhältnisses und hielt sogar eine Abmahnung für entbehrlich.

Tatsächlich hatte die Mieterin jeweils einen Eimer Wasser aus dem Fenster ihrer Wohnung in den Hof gegossen, als sich die Vermieterin in diesem befand. Die Mieterin bestritt allerdings, dass sie die Vermieterin getroffen hatte oder treffen wollte.

Das AG Hanau erklärte die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses für wirksam (Beschluss vom 19.02.2024 – 34 C 92/23). Ein Zeuge hatte nämlich bestätigt, dass die Mieterin die Vermieterin beide Male mit dem Wasser aus dem Eimer vollständig übergossen habe. Die Vermieterin sei, "klitschnass" wie bei der "Ice-Bucket-Challenge" gewesen. Das – so das AG – rechtfertige eine fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens.

Selbst wenn die Mieterin keine direkte Absicht gehabt habe, die Vermieterin zu treffen, habe sie dies angesichts der Situation jedoch zumindest billigend in Kauf genommen. Denn ihr Ziel habe schon nach dem eigenen Vortrag darin bestanden, die Vermieterin davon abzuhalten, ihr Fahrrad umzustellen. Abmahnen habe die Vermieterin ihre Mieterin nicht müssen, zumal letztere, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bereits weitere derartige Aktionen angekündigt habe.

AG Hanau, Beschluss vom 19.02.2024 - 34 C 92/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 6. Mai 2024.