Verbotene Eigenmacht: Tierheim-Mitarbeiter jagt Kater durch Wohnung
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Meint ein Tierheim, ein vermitteltes Tier sei bei seinem Besitzer nicht gut aufgehoben, darf es dieses nicht einfach eigenmächtig zurückholen – selbst wenn der Besitzer womöglich gegen Vereinbarungen im Überlassungsvertrag verstoßen hat. Mögliche Ansprüche müsse das Tierheim gerichtlich durchsetzen, so das AG Hanau.

Das Tierheim hatte einer Frau einen Kater überlassen. Im Überlassungsvertrag war festgehalten, dass die Frau ihre Balkontür mit einem Fliegengitter sichern muss, außerdem sollte das Tier abnehmen. Nach knapp einem Jahr erkundigte sich das Tierheim telefonisch bei der Besitzerin des Katers nach dem Stand der Dinge. Diese gab an, kein Fliegengitter angebracht zu haben, da der Kater sehr ängstlich sei und ohnehin nie auf den Balkon gehe. Ob das Tier abgenommen habe, wisse sie nicht.

Knapp 30 Minuten später erschienen zwei Personen unangemeldet bei der Besitzerin des Katers und teilten mit, sie kämen "vom Tierheim" und man "nehme den Kater jetzt mit". Der Kater war offenbar damit nicht einverstanden und flüchtete in die Tiefen der Wohnung. Eine der beiden Personen folgte und es entwickelte sich eine Verfolgungsjagd durch die Wohnung, bei der auch Möbel verrückt wurden. Schließlich wurde der Kater doch gefangen und gegen den Widerspruch der Halterin mitgenommen.

Die Frau klagte – und bekam ihr Haustier noch während des Verfahrens zurück. Die Kosten des Verfahrens erlegte das Gericht dem Tierheim auf (Beschluss vom 04.01.2024 – 98 C 98/23, rechtskräftig). Ob die Regelungen in dem "Tierüberlassungsvertrag" wirksam waren und eventuell nicht eingehalten wurden, könne dahinstehen. Denn die eigenmächtige Wegnahme des Tieres stelle verbotene Eigenmacht dar. Mögliche Ansprüche müsse das Tierheim gerichtlich durchsetzen. Es könne sie nicht einfach selbst vollstrecken.

AG Hanau, Beschluss vom 04.01.2024 - 98 C 98/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 4. März 2024.