Der Balkon einer Mieterin war durch Taubenkot verunreinigt worden. Die Mieterin meinte, der Vermieter hätte dies verhindern oder den Balkon dann zumindest reinigen müssen. Weil er dies nicht tat, kürzte sie die Miete anteilig.
Der Vermieter klagte erfolgreich auf Zahlung der restlichen Miete. Das Amtsgericht Hanau hob hervor, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Einfluss auf das Einfliegen von Tauben habe (Urteil vom 25.10.2022 – 94 C 21/22). Es handele sich um ein allgemeines Risiko, das nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Das gelte umso mehr, als die Wohnung hier ohne entsprechende Abwehreinrichtungen, etwa ein Taubennetz, angemietet worden sei.
Auch müsse der Vermieter den Balkon nicht reinigen. Zwar habe er für den ordnungsgemäßen Zustand der Liegenschaft zu sorgen. Das betreffe jedoch nur die Gemeinschaftsflächen. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung sei die Mieterin zuständig.