In einem Kaufvertrag über ein noch herzustellendes Fahrzeug befand sich eine Klausel, nach der es wegen Lieferschwierigkeiten für Bestellungen keinen Liefertermin gebe. Nach mehrfachen Anfragen und einer Fristsetzung erklärte der Käufer knapp ein Jahr nach Kaufabschluss den Rücktritt vom Vertrag. Hierfür forderte der Händler Schadensersatz in Form von "Storno-Gebühren" von über 3.000 Euro, da er ausdrücklich keinen Liefertermin zugesagt habe. Das AG Hanau schob diesem Verkäufergebaren einen Riegel vor.
Es entschied, dass dem Händler keine Stornierungskosten zustehen (Urteil vom 31.01.2024 – 39 C 111/23, rechtskräftig). Denn die Regelung in dem Kaufvertrag sei eine vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung, über die sich der Händler letztlich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Vertrags habe vorbehalten wollen. Maßgeblich sei daher, ob der Käufer tatsächlich eine angemessene Zeit abgewartet habe, innerhalb derer der Händler das Fahrzeug liefern musste.
Das sei unter Abwägung der Interessen beider Seiten jedenfalls nach 18 Monaten der Fall, befand das AG Hanau (der Kläger hatte im Prozess erneut den Rücktritt erklärt). Somit stünden dem Händler auch keine Ersatzansprüche zu.