Bedrohung des Vermieters mit Tod rechtfertigt fristlose Kündigung

Ein Vermieter kann sofort das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter oder ein Mitbewohner ihm gegenüber im Rahmen einer streitigen Auseinandersetzung androht, er werde ihn töten, und dann einen Dritten auffordert, ihm ein Messer zu bringen. Dies hat das Amtsgericht Hanau entschieden.

Mitbewohnerin bedrohte Vermieterin mit Tod

Die Mietvertragsparteien stritten bereits länger über die Nutzung des zugehörigen Gartens. Im Zuge einer weiteren Auseinandersetzung vor der Wohnung der Vermieterin eskalierte die Situation, woraufhin diese die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen und sodann gegen den Mieter und dessen Mitbewohnerin Klage auf Räumung der Wohnung und Erstattung der Kosten für die anwaltliche Kündigung erhoben hat. Über den Hergang des Vorfalls machten die Parteien unterschiedliche Angaben. Für das Gericht stand aber nach der Beweisaufnahme fest, dass die Beteiligten zunächst verbal gestritten hatten und die Mitbewohnerin des Mieters dann gegenüber der Vermieterin äußerte, sie werde sie töten, und zugleich eine weitere Person aufgefordert habe, ihr ein Messer zu bringen, was auch geschah. Hierauf habe die Vermieterin ihre Wohnungstür geschlossen.

AG: Fristlose Kündigung rechtmäßig

Laut AG war die Kündigung rechtmäßig. Ein solches Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung. Ob das Messer dann tatsächlich gegen die Tür der Vermieterin eingesetzt worden sei, spiele keine Rolle, ebenso wenig wie der Umstand, dass die Tat nicht vom Mieter selbst, sondern von dessen Mitbewohnerin begangen worden sei. Es sei auch kein Grund ersichtlich gewesen, der für eine Notwehrsituation sprechen würde. Weil der Mieter sich das Fehlverhalten seiner Mitbewohner zurechnen lassen müsse, hafte er auch für die Kosten, die der Vermieterin für die Inanspruchnahme ihres Rechtsanwalts zum Ausspruch der Kündigung entstanden sind. Die Wohnung war bereits während des Verfahrens zurückgegeben worden.

AG Hanau, Urteil vom 22.05.2023 - 34 C 80/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2023.

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