Mangelfrei heißt mangelfrei: Rückgabeprotokoll bei Mietende bindend

Übergabeprotokolle, Rückgabeprotokolle, Zustandsprotokolle – viele sind sich der Bedeutung solcher Erklärungen nicht bewusst. Das AG Hanau macht jetzt deutlich: Wer unterschreibt, die Wohnung sei mangelfrei, kann später nichts anderes mehr behaupten.

Die Vermieter einer Wohnung klagten gegen ihre Mieterin auf Zahlung mehrerer nicht geleisteter Mieten. Während des Rückgabeprozesses hatten beide Seiten ein Protokoll unterschrieben, in dem die Wohnung als mangelfrei bezeichnet wurde. Die Mieterin behauptete später, sie sei während der Mietzeit zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil die Wohnung bis zuletzt mangelhaft gewesen sei. Außerdem widersprach sie der Behauptung der Vermieter, dass frühere Mängel behoben worden seien.

Das sah das AG Hanau anders und verurteilte die Frau zur Zahlung der ausstehenden Mieten (Urteil vom 11.04.2025 – 32 C 37/24). Sie könne sich auf Mängel der Wohnung nicht berufen, weil sie bestätigt habe, dass die Wohnung bei Rückgabe mangelfrei gewesen sei.

Zustandsprotokolle seien als Zustandsvereinbarungen bindend. Sie seien freiwillig und ihr Zweck bestehe genau darin, den dokumentierten Zustand festzuhalten, "damit später keine Seite etwas anderes behaupten kann", so das Gericht. Dass die Mieterin, wie sie vorträgt, bestehende Mängel nur deshalb nicht aufgenommen habe, weil sie fürchtete, von den Vermietern selbst für diese verantwortlich gemacht zu werden, stehe dem nicht entgegen, weil es für die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht auf die Motivation ankomme.

Schließlich könne sich die Mieterin auch nicht darauf berufen, dass früher Mängel vorlagen, denn sie habe der Behauptung der Vermieter widersprochen, dass jemals Mängel behoben worden seien. Dann aber wären diese auch bei Mietende noch vorhanden gewesen, was durch das unterzeichnete Protokoll bindend widerlegt sei.

AG Hanau, Urteil vom 11.04.2025 - 32 C 37/24

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Juni 2025.

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