Hier wird nichts gelesen: E-Mail ist trotz Stilllegungshinweis zugegangen

E-Mails gelten auch dann als zugegangen, wenn die Empfängeradresse eine Nachricht über ihre Stilllegung zurücksendet, meint das AG Hanau. Der Absender müsse aber alternative Kommunikationswege nutzen, wenn er von der Stilllegung wisse.

Das AG Hanau hat im Rahmen einer Kostenentscheidung klargestellt, dass E-Mails auch dann als zugegangen gelten, wenn der Account eine automatisierte Rückmeldung über die Stilllegung der Empfängeradresse zurücksendet (Beschluss vom 03.03.2025 - 32 C 226/24).

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Vermieterin die Miete erhöhen und kündigte dies ihrem Mieter in einer E-Mail an. Der stimmte der Erhöhung daraufhin fristgerecht - ebenfalls per E-Mail - zu. Zu diesem Zeitpunkt nutzte die Vermieterin die E-Mail-Adresse jedoch nicht mehr aktiv, wenngleich sie weiter Zugriff darauf hatte. Eine automatisierte Antwort informierte den Mieter sodann über die Stilllegung der Adresse. Nach Ablauf der Frist klagte die Vermieterin schließlich auf Zustimmung zur Mieterhöhung, da sie die E-Mail als nicht zugegangen betrachtete.

Zugang ist unabhängig von Kenntnisnahme

Das AG Hanau war der Meinung, dass die E-Mail der Vermieterin zugegangen sei, da die Adresse weiterhin existierte und die Mail auch auf dem Server eingegangen war. Die nachträgliche Rückmeldung, dass die Adresse stillgelegt sei, ändere daran nichts. Der Zugang einer E-Mail erfolge, sobald sie auf dem Server des Empfängers, bzw. der Empfängerin gespeichert sei - unabhängig davon, ob sie dort tatsächlich gelesen werde.

Allerdings betonte das AG die Rücksichtnahmepflichten zwischen Vertragspartnerinnen und -partnern. Der Mieter hätte die Zustimmung auf einem anderen zumutbaren Weg - wie etwa per Post - übermitteln müssen, da ihm bekannt gewesen sei, dass die Vermieterin die E-Mail-Adresse nicht mehr nutze, so das Gericht.

Da der Mieter die Zustimmung im Prozess erneuert und die Vermieterin die Klage daraufhin für erledigt erklärt hatte, entschied das Gericht, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Die Gerichtskosten werden dabei geteilt und jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst.

AG Hanau, Beschluss vom 03.03.2025 - 32 C 226/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 7. März 2025.

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