Schönheitsreparaturen: Wenn der Vermieter spart, muss der Mieter nicht zahlen

Nach dem Auszug seines Mieters strich ein Vermieter bunte Wände wieder weiß und wollte die Kosten ersetzt haben. Weil er aber selbst über 13 Jahre alle Schönheitsreparaturen ignoriert und nichts an der Wohnung gemacht hatte, muss nun laut AG Hanau auch der Mieter nichts zahlen.

Der Mietvertrag für die Wohnung enthielt eine Klausel, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtete. Als der Mieter ausgezogen war, führte der Vermieter Tapezier- und Streicharbeiten durch, weil er der Ansicht war, die gelb, grün und rosa eingefärbten Wände würden eine Weitervermietung unmöglich machen. Außerdem habe es viele nicht verschlossene Dübellöcher gegeben, so der Vermieter weiter, der anschließend auf Schadensersatz klagte.

Das AG Hanau wies seine Klage ab (Urteil vom 29.11.2024 – 32 C 265/23). Darauf, ob der Mieter dem Vermieter die Kosten für die Streich- und Tapezierarbeiten erstatten muss, komme es gar nicht an. Denn der Vermieter hätte während der gesamten 13-jährigen Vertragslaufzeit die Schönheitsreparaturen in der Wohnung durchführen müssen: die vertraglich vereinbarte Klausel, die diese Aufgabe dem Mieter zuschob, war unwirksam, weil sie zu kurze Fristen gesetzt hatte. Eine andere Klausel hatte den Mieter verpflichtet, beim Einzug zu streichen - auch sie unwirksam. Damit sei die laufende Renovierungspflicht des Mieters unwirksam gewesen.

Damit komme die gesetzliche Vorgabe zum Tragen und die sage, dass der Vermieter hätte renovieren müssen, so das AG Hanau weiter. Hätte er das getan, wären ihm Kosten entstanden – und diese nicht aufgewendeten Kosten müsse er von seinen Schadensersatzansprüchen abziehen.

Bei der Bestimmung der Höhe der ersparten Kosten griff das Gericht auf die Pauschalbeträge nach § 28 Abs. 4 II. BerechnungsVO zurück. Diese fänden zwar keine unmittelbare Anwendung, ihnen lägen aber offiziell anerkannte Durchschnittswerte zugrunde. Diese wiederum übersteigen bei 13 Jahren Mietlaufzeit die vom Vermieter jetzt beglichenen Kosten um mehr als das Dreifache – zahlen muss der Mieter dementsprechend nichts mehr.

AG Hanau, Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23

Redaktion beck-aktuell, js, 17. Dezember 2024.