Junge Frauen aus Auto heraus fotografiert
Ein Mann soll aus einem Auto heraus mit dem Handy Fotos von zwei ihm unbekannten jungen Frauen angefertigt haben, ohne zuvor deren Erlaubnis eingeholt zu haben. Zur Klärung eines möglicherweise vorliegenden Verstoßes gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß Art. 5, 6 und 7 DS-GVO beschlagnahmte die Polizei vor Ort das Mobiltelefon. Das AG Hamburg hat die Beschlagnahme nun auf Antrag des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit als rechtens bestätigt. Die Beschlagnahme des Mobiltelefons war laut AG anzuordnen, weil dieses für das Ordnungswidrigkeitenverfahren (Ordnungswidrigkeit gemäß § 83 Abs. 5 DS-GVO in Verbindung mit § 41 DS-GVO) als Beweismittel in Betracht kommt. Nach den Angaben der Polizeibeamten vor Ort handele es sich um das Handy, das der Betroffene beim Antreffen auf dem Parkplatz mit sich geführt hat und auf dem die Polizeibeamten auch Fotos von den Zeuginnen gesehen beziehungsweise erkannt haben wollen.
Verteidigung stellt Anwendbarkeit der DS-GVO in Frage
Der Argumentation der Verteidigung des Betroffenen, die DS-GVO sei hier deswegen nach ihrem Art. 2 Abs. 2 lit. c gar nicht anwendbar, weil der Betroffene die von ihm gefertigten Fotos ausschließlich für private Zwecke habe verwenden, insbesondere nicht habe weiterverbreiten wollen, erteilte das AG eine Absage. Eine solche Auslegung werde dem rechtlichen Gehalt des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO nicht gerecht. Zwar entspreche es in der Tat dem Willen des Verordnungsgebers, die Erhebung und Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO auszunehmen. Der Betroffene verstehe diese Regelung jedoch ersichtlich falsch, wenn er daraus schließen sollte, dass es ihm jederzeit freisteht, in der Öffentlichkeit eigenmächtig gezielt Fotografien von ihm fremden Personen zu fertigen.
Geplante rein private Verwendung der Bilder irrelevant
Wie der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz zu Recht betont habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, mit welchem Ziel beziehungswese zu welchem Zweck die Anfertigung der streitbefangenen Bilder erfolgt ist beziehungsweise ob diese außerhalb einer rein privaten Sachbehandlung beabsichtigt war. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit den "privaten Raum" und damit den Schutzbereich, der durch die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 lit.c DSGVO eingeräumt wird, da sich letztlich bereits das Objekt der fotografischen Betrachtung schon außerhalb der eingeräumten "Privatsphäre" befinde und daher nicht durch Anfertigung eines Bildes in diese "hineingezogen" werden könne.
Situation nicht vergleichbar mit Gruppenreisen oder Betriebsfeiern
Konkret verdeutlicht wird dies laut AG Hamburg, wenn man ein derartiges Verhalten ähnlichen Situationen gegenüberstellt, von deren Schutz der Normgeber in diesem Zusammenhang ersichtlich ausgegangen ist. Vornehmlich Familienfeiern, Gruppenreisen, Betriebsfeiern oder ähnliche Veranstaltungen, die in diesem Moment einen Teil der privaten Persönlichkeitssphäre einer Person darstellen beziehungsweise abbilden, sollten aufgrund der individuellen Nähe zu der Daten verarbeitenden Person, hier dem Fotografierenden, aus dem Regelungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. Dies gelte aber nicht für die gezielte – und zudem heimliche – Anfertigung von Fotos fremder Menschen. Da eine Erlaubnis der betroffenen Frauen zur Anfertigung des Fotos von dem Betroffenen vorab nicht eingeholt worden war, sei nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen von einer Verwirklichung des Verstoßes gegen Art. 83 Abs. 5 DS-GVO auszugehen.