Halter eines E-Scooters haftet für Parkverstoß

Wird ein E-Scooter auf einem Gehweg so abgestellt, dass er andere Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet, liegt ein bußgeldbewährter Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, haftet er – wie bei einem Verkehrsverstoß mit einem Pkw – als Halter, so das Amtsgericht Hamburg-Altona.

Abgestellter E-Scooter blockierte Gehweg

Ein E-Scooter war so abgestellt worden, dass er den Gehweg blockierte und andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, wie die Polizei bei einer Kontrolle feststellte. Der Vermieter des Scooters wurde zur Person des Fahrzeugführers angehört. Da er keine Person benannte, erging ein Halterkostenbescheid. Dem E-Scooter-Vermieter wurden zudem die Kosten des Verfahrens auferlegt.

E-Scooter-Vermieter haftet als Kfz-Halter

Zu Recht, wie das AG feststellte. Auch E-Scooter-Vermieter seien Halter eines Kraftfahrzeugs. Es habe auch ein Halte- beziehungsweise Parkverstoß vorgelegen, der im Wege eines Bußgeldverfahrens habe geahndet werden können. Nach Aktenlage habe ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vorgelegen. Da der Vermieter keinerlei Daten des Mieters mitgeteilt habe, habe er als Halter selbst in Anspruch genommen werden können. Über das Verfahren berichtete die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV.

AG Hamburg-Altona, Beschluss vom 23.01.2023 - 327b OWi 1/23

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2023.