Verteidigung: Seite enthält Informationen, aber keine Werbung
Die Verteidigerin der Ärztin hatte vor Gericht erklärt, dass ihre Mandantin lediglich informiert habe, aber keine "appellative Werbung" auf ihrer Internetseite betrieben habe. Die Anwältin kündigte an, das Urteil mit einer Revision anfechten zu wollen: "Ich konnte mir nicht vorstellen, dass eine Richterin den Unterschied von Information und Werbung nicht kennt", sagte die Verteidigerin nach dem Urteil.
Einleitung approbationsrechtlichen Verfahrens unwahrscheinlich
"Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit" sei "der Verlust der Approbation nicht wahrscheinlich", erklärte das zuständige Regierungspräsidium in Gießen. Gleichwohl werde bei jeder strafrechtlichen Verurteilung eines Arztes geprüft, ob ein approbationsrechtliches Verfahren einzuleiten sei. "Im konkreten Fall bleibt noch das Urteil abzuwarten und auszuwerten", erläuterte ein Sprecher des Regierungspräsidiums. "Nach den bisher vorliegenden Informationen liegt allerdings keine Patientengefährdung vor, ebenso wenig ein Abrechnungsbetrug." Diese Punkte sind neben dem Strafmaß – im konkreten Fall 40 Tagessätze – aus Sicht der Behörde die relevanten Punkte.