AG: Gewichtsabnahmeberatung ist keine "medizinische Behandlung“

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem mittlerweile rechtskräftig gewordenen und jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.03.2020 klargestellt, dass eine Gewichtsabnahmeberatung keine "medizinische Behandlung“ ist. Im konkreten Fall sei daher durch die Annahme des Angebots zu einer Gewichtsabnahmetherapie kein Behandlungs-, sondern (lediglich) ein Dienstleistungsvertrag zustande gekommen, bei dem gerade keine Ansprüche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht werden können (Urteil vom 22.03.2020, Az.: 31 C 2664/18 (23).

Streit um Restvergütung für Gewichtsabnahmeberatung

Im Rahmen des zugrundeliegenden Rechtsstreits schloss die Beklagte bei der Klägerin einen Vertrag über eine vierwöchige Gewichtsabnahmeberatung ab, die eine regelmäßige Diätkontrolle unter Gabe von homöopathischen Mitteln (Shakes) umfasste. Den Pauschalpreis in Höhe von 1.390 Euro zahlte die Beklagte bis auf eine vorab geleistete Anzahlung in Höhe von 690 Euro nicht. Die Beklagte war der Auffassung, wegen Schlechtleistung keine weitere Zahlung mehr erbringen zu müssen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich durch die eingenommenen Mittel ihr Blutdruck auffällig erhöht habe und sie nicht über die Zusammensetzung und Nebenwirkungen der Präparate aufgeklärt worden sei. Zudem sei der Vertrag wegen Wuchers nichtig. Hilfsweise erfolgte eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Klage auf Begleichung der Restsumme erfolgreich

Die Klägerin nahm die Beklagte deshalb auf Leistung der Restsumme in Anspruch. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat – mit Ausnahme der nicht erforderlichen außergerichtlichen Anwaltskosten – der Klage stattgegeben. Gegenstand des geschlossenen Vertrages sei im konkreten Fall keine "medizinische Behandlung“ im Sinn von § 630a BGB gewesen, da weder die abstrakte Feststellung von Übergewicht an sich eine fachliche Qualifikation erfordere, noch ein individuelles Beschwerde- oder Leidensbild der Beklagten einer heilkundigen oder ernährungsberatenden Behandlung unterzogen worden sei.

Schadenersatzansprüche nicht geltend gemacht

Bei dem damit vorliegenden Dienstleistungsvertrag sehe das Gesetz den Einwand der Schlechtleistung nicht vor, so das Gericht weiter. Die Beklagte sei auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verwiesen, die sie aber im Rechtstreit nicht angebracht habe. Auch sei der Vertrag wegen Fehlens einer Zwangslage nicht wegen Wuchers nichtig. Im Rahmen der (zulässigen) Eventualanfechtung sei keine konkrete Täuschung von der Beklagten vorgetragen worden, stellte das Gericht abschließend fest.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.03.2020 - 31 C 2664/18

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2020.

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