Verlustmeldung einer EC-Karte nach 30 Minuten kann verspätet sein

Die Bank haftet nicht für die nach Verlust einer EC-Karte erfolgten Geldabhebungen, wenn ein Verschulden der Karteninhaberin bei der Verwahrung der PIN nicht ausgeschlossen ist oder keine sofortige Kartensperrung veranlasst wurde. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31.08.2021 entschieden. Hier hatte die Inhaberin erst gut 30 Minuten nach Bemerken des Verlusts die Sperrung veranlasst.

Verlust der EC-Karte gemeldet

Im Fall meldete die Klägerin am 11.11.2019 um 10:42 Uhr telefonisch gegenüber ihrer Bank den Verlust ihrer EC-Karte und veranlasste zugleich ihre Sperrung. Bereits um 10:15 Uhr und 10:16 Uhr war es zu zwei Barabhebungen über je 500 Euro gekommen. In ihrer schriftlichen Verlustmeldung gab die Klägerin an, den Verlust bereits um 10.10 Uhr bemerkt zu haben. Bei Geltendmachung ihres Erstattungsanspruchs gegen die Bank behauptete die Klägerin dagegen, ihr Portemonnaie auf dem Arbeitsweg aus der Handtasche verloren oder entwendet bekommen zu haben und diesen Verlust erst um 10.30 Uhr bemerkt zu haben. Auch habe niemand autorisierten Zugang zu ihrer Karte gehabt, sodass die PIN ausgespäht worden sein müsse.

AG: Obliegenheitsverstoß der Klägerin nicht auszuschließen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Abhebungen ausweislich der Transaktionsprotokolle mit der Originalkarte und PIN erfolgt waren, sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin gegen die Obliegenheit verstoßen habe, die PIN getrennt von der Karte zu verwahren oder diese nicht auf der Karte zu notieren. Zugleich sei der Klägerin ein den Erstattungsanspruch ausschließender Sorgfaltsverstoß auch deshalb anzulasten, weil sie ausweislich ihrer schriftlichen Verlustanzeige den Verlust bereits vor den streitgegenständlichen Abhebungen bemerkt habe und trotz des mitgeführten Mobiltelefons nicht umgehend gegenüber der Beklagten gemeldet habe. Sie könne sich auch nicht darauf berufen, ihre IBAN nicht zur Hand gehabt zu haben, da dies für die Kartensperre nach den AGB der Beklagten nicht erforderlich gewesen sei.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.08.2021 - 32 C 6169/20

Redaktion beck-aktuell, 30. September 2021.